10 1902
IV. Anlegung und Inbetriebsetzung von Dampffässern.
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Von der beabsichtigten Anlegung eines oder mehrerer Dampffässer gleicher
Bau= und Betriebsart ist dem Sächsisch-Thüringischen Dampfkessel-Ueberwachungs-
verein unter Vorlage von 3 Beschreibungen und 3 maßstäblichen Zeichnungen des
Dampffasses, aus welchen die Beschaffenheit der Verschlußvorrichtungen und alle
zur rechnerischen Prüfung des Dampffasses und seiner Verschlüsse erforderlichen
Augaben zu ersehen sein müssen, unter Bezeichuung des Ausstellungsortes Anzeige
zu erstatten. Die Zeichnungen sind in Größe des Reichsformats für Papier, oder
einem Vielfachen desselben herzustellen: Blaupausen sind nicht gestallet.
Der Sächsisch-Thüringische Dampfkessel-Ueberwachungsverein hat diese Vorlage
gemäß den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung und durch Rechnung zu prüsen
und mit Prüfungsvermerk zu versehen. Falls die Prüfung der Banart und die
Druckprobe des Dampffasses bereits am Herstellungsort stattgefunden hat, ist die
Bescheinigung darüber beizufügen.
8 10.
Jedes Dampffaß ist vor seiner ersten Inbetriebsetzung durch einen Sach-
verständigen (§ 3) einer Prüfung der Bauart und einer Wasserdruckprobe, sowie
einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Wasserdruckprobe, welche mit der
Prüfung der Bauart zu verbinden ist, erfolgt nach der letzten Zusammensetzung,
jedoch vor der Einmauerung oder Ummantelung des Dampffasses. Sie kann vor
der Anmeldung des Dampffasses am Herstellungsorte ausgeführt werden. Dampf-
sässer, die bereits am Herstellungsort unter Erfüllung der Vorschriften dieser
Polizeiverordnung von dem zuständigen Beamten oder Sachverständigen eines
deutschen Bundesstaates geprüst und demnächst im Ganzen nach ihrem Ausstellungs=
orte geschafft worden sind, unterliegen einer nochmaligen Prüfung der Banart und
Wasserdruckprobe am Aufstellungsorte nur dann, wenn seit Vornahme der Prüfung
mehr als ein Jahr verslossen ist, oder wenn das Dampffaß eine Beschädigung
erlitten hat, die eine Wiederholung der Prüfung geboten erscheinen läßt. Die
Wasserdruckprobe ist bei Dampffässern bis 2 Atmosphären Ueberdruck mit einem
Druck, welcher den genehmigten Druck um 1 Atmosphäre übersteigt, bei Dampf=
füssern für 2 bis 10 Atmosphären Betriebsdruck mit dem 1½ fachen Betrage des
Betriebsdruckes und bei Dampffässern mit über 10 Atmosphären Betriebsdruck