Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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ergänzen, nachdem etwa noch bestandene Zweifel über die Todesursachen durch 
weitere Erhebungen bezw. Rückfragen bei dem behandeluden Arzte beseitigt 
worden sind. 
. Die Verzeichnisse sind sodaun von den Bezirksphysikern zu einer Todesursachen= 
Statistik nach dem Muster der Anlage II unter Beachtung der Unterweisung 
(Anlage III) zusammenzustellen. Die Statistik ist längstens binnen Monats- 
frist mit den Gemeinde-Verzeichnissen an das Landrathsamt abzugeben. 
Die Gemeindevorstände und Bezirksphysiker werden die Formulare (Muster 1 
und II) sowie Druckexemplare der Unterweisung über die Erhebung der Todes- 
ursachen-Statistik (Muster III) durch das Landrathsamt erhalten. 
. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1903 in Kraft. 
Rudolsladt, den 24. August 1902. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck.
	        
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