Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

154 1902 
83. 
In der gleichen Weise wie die Flaschen und Gefäße selbst sind auch alle 
wiederholt zu benußenden Verschlußtheile, wie Gummiriuge, Gummischeiben u. dergl., 
einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Korkpfropfen sind vor dem Gebrauche 
in heißem Wasser abzubrühen. 7 
4. 
Die beim Reinigen der Flaschen u. s. w. und beim Abfüllen des Bieres 
verwendeten Geräthe, welche überdies nur zu diesem Zwecke beuußt werden dürfen, 
müssen stets reinlich aufbewahrt und vor dem Gebrauche gereinigt werden. 
5 6. 
Das Abfüllen des Bieres hat mittels Hahnes, Abfüllapparates oder Abfüll- 
schlauches mit Ansangballen zu erfolgen. Das Ausangen mit dem Munde ist 
strengstens verboten. 
86. 
Die zur Aufnahme des Bieres dienenden Flaschen u. s. w. dürfen zu anderen 
Zwecken nicht gebraucht werden, insbesondere sind Flaschen, in denen sich zuvor 
Petroleum oder andere stark riechende bezw. ungenießbare oder gesundheitsschädliche 
Flüssigkeiten befunden haben, nicht zu verwenden. Die Flaschen dürfen am Nande 
nicht beschädigt sein, sodaß eine Verleßung trinkender Personen beim unmittel- 
baren Genuß des Bieres aus der Flasche ausgeschlossen ist. 
87. 
Die Aufbewahrung des abgefüllten Bieres hat in kühlen luftigen Kellern 
oder anderen derartigen Räumen zu geschehen, die Aufbewahrung in Wohnräumen, 
Schlafräumen, Küchen und Schaufenstern ist verboten. 
86. 
Schulkinder sowie Personen mit ansteckenden Krankheiten oder ekelerregenden 
Wunden dürfen das Reinigen der Flaschen u. s. w. oder das Abfüllen des Bieres 
nicht besorgen. 
80. 
Die Reinigungs-, Abfüll= und Aufbewahrungsräume müssen den Polizei= 
beamten jederzeit zugänglich sein.
	        
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