1902 ia
Artikel 1.
Die Großherzoglich Hessische Landeslotterie und die Thüringisch-Anhaltische
Staatslotterie werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1902 unter dem Namen
„Hessisch-Thüringische Staatslotterie"
zu einem Unternehmen vereinigt.
Verwaltung der Fokterie.
Artikel 2.
1. Die Hessisch-Thüringische Staatslotterie wird für Rechnung der im Ein-
gange bezeichneten Vertragsstaaten in Selbstverwaltung unter Aufsicht der Groß-
herzoglich Hessischen Regierung als geschäftsführender Regierung durch einc den
Vertragsstaaten gemeinschaftliche Behörde betrieben, welche die dienstliche Benennung
„Direktion der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie“ führt und in Darmstadt ihren
Sib hat
2. Für die Dienstführung der Direktion sind die im Großherzogthum Hessen
gellenden Vorschristen maßgebend.
3. Die Beamten der Direktion unterstehen als hessische Beamte der hessischen
Regierung; sie werden von ihr angestellt, in Ruhestand versett und entlassen. Für
das Dienstverhältniß, insbesondere auch die Gehaltsverhältnisse dieser Beamten, gelten
die hessischen Vorschriften, insoweit in den Anslellungsbedingungen nichts anderes
bestimmt ist.
4. Der Lotteriedirektor wird in Zukunft im Einvernehmen mit dem Auoschusse
(Art. 4) angestellt.
Artikel 3.
Der Direktion und den Rollektören gegenüber sowie im Verkehre mit Re-
gierungen und anderen Behörden werden die Vertragsstaaten durch die Groß-
herzoglich Hessische Regierung als geschäftsführende Regierung vertreten.
Artikel 4.
1. Für die nachfolgenden Gegenstände ist die Genehmigung des aus Vertretern
der Vertragsstaaten bestehenden Ausschusses erforderlich und ausreichend:
a) die Festslellung des Spielplaus,