Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 160 
Grund der zuletzt voransgegangenen allgemeinen Volkszählung geprüft und nöthigen 
Falls berichtigt. 
Vertheilung des Reinertrago. 
Artikel 6. 
1. Es werden jährlich zwei Lotlerien ausgespielt. 
2. Als Reineinnahme gilt die Summe der aus der Lotterie erzielten Ein- 
nahmen, vermindert um den Betrag aller zu deren Erlangung gemachten Auf- 
wendungen. 
3. Der Reinertrag einer jeden Lotterie wird bis zum Belrage von 1000000 Mk. 
zwischen dem Großherzogthum Hessen einerseits und den bei der Thüringisch-An- 
haltischen Staatslotterie betheiligten Staaten andererseits je zur Hälfte getheilt. 
4. Soweit der Reinertrag 1000000 Mk. übersteigt, fällt er den Vertrags- 
staaten nach Maßgabe der Bevölkerungszahl zu. 
Die bei der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie betheiligten Staaten ver- 
theilen ihren Gesammtreinertrag nach Maßgabe der Bevölkerungsgahl. 
5. Ausgaben, welche durch den Lottericertrag nicht gedeckt werden sollten, 
werden zwischen dem Großherzogthum Hessen einerseits und den bei der Thüringisch= 
Anhaltischen Staatslolterie betheiligten Slaaten andererseits je zur Hälfte getheilt. 
Die letzteren haben für den auf sie fallenden Betrag nach der Bevölkerungszahl 
aufzukommen. 
6. Als Bevölkerungszahl im Sinne dieses Vertrags gilt diejenige Zahl, welche 
bei der zunächst vorausgegangenen allgemeinen Volkszählung festgestellt worden ist. 
Abrechnung. 
Artikel 7. 
1. Die Lotteriedirektion hat binnen fünf Wochen, nachdem die Ziehung der 
letzten Klasse jeder Lotterie beendet ist, eine Abschlagszahlung von mindestens 80% 
des muthmaßlichen Antheils am Reinertrage an die Vertragsstaaten zu leisten. 
2. Die endgültige Abrechnung zwischen der Lotteriedirektion und den Vertrags- 
staaten wird vorbehaltlich der Revisionsbemerkungen der Großherzoglich Hessischen 
Oberrechnungskammer nach Abschluß der Betriebsrechnung stattfinden. 
3. Die Betriebsrechnung wird dem Großhergoglich Hessischen Ministerium der 
Finanzen und demnächst der Großherzoglich Hessischen Oberrechnungskammer zur 
Prüfung vorgelegt. Ein Auszug wird jeder Regierung zugestellt.
	        
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