160 1902
Gemeinsame Gesehgebung.
Artikel 8.
Besonderer Vereinbarung der Vertragsstaaten bleibt vorbehalten, hinsichtlich
des Vertriebs und Verkaufs der Loose sowie des Verbots des Spielens in aus-
wärtigen Lotterien gesetzliche Bestimmungen nach einheitlichen Grundsätzen zu erlassen.
Vorbot anderer TLTanbeolotterien.
Artikel 9.
Die Vertragsstaaten machen sich verbindlich, für die Dauer dieses Vertrags
weder eine eigene Landeslotterie zu errichten, noch die Errichtung einer solchen zu
genehmigen, noch sich an einer anderen Landeslotterie zu betheiligen.
Eotterien und Kuospielungen.
Artikel 10.
1. In dem Gebiete der Vertragsstaaten dürfen Geldlotterien oder Lotterien,
bei welchen an Stelle des Sachgewinnes ein Geldbetrag gefordert werden kann,
von der Landesregierung nur genehmigt werden, sofern
a) der Gesammtpreis der Loose jährlich Eine Mark fünfzig Pfennig auf den
Kopf der Bevölkerung des betreffenden Staates nicht übersteigt,
b) der Verkaufspreis der Loose nicht mehr als zwei Mark, einschließlich deo
Reichsstempels, beträgt,
J) die Ziehungstermine nicht in den Zeitraum von vier Wochen vor Ziehung
der ersten Klasse bis zwei Monate nach beendeter Ziehung dieser Klasse
der Staatslotterie fallen,
) die Loose nicht vor dem Beginne der zweiten Klasse der laufenden Staats-
lotterie angekündigt, ausgegeben oder vertrieben werden.
2. Lotterien der vorbezeichueten Art, die diesen Voraussetzungen nicht ent-
sprechen, sowie alle auswärtigen Lollerien einschließlich der Sach= und aller
Klassenlotterien dürfen von der Landesregierung nur dann genehmigt werden,
wenn der Loosvertrieb nach dem Gutachten der geschäftsführenden Regierung als
nachtheilig für die Hessisch-Thüringische Staatslotterie nicht zu erachten ist.
3. Ueber die Zulassung von Lotterien, die zwar eine Benachtheiligung der
Staatslotterie befürchten lassen, indessen ein Interesse des dentschen Reichs zu