Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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schen Staatslotterie auf Wartegeld oder Pension werden von der Hessisch-Thüringi- 
schen Staatslotterie übernommen. Das Gleiche gilt von den Beamten der Groß- 
herzoglich Hessischen Landeslotterie-Direktion und ihren Dienstansprüchen. 
IP) Die jährliche Verzinsungs= und Tilgungsrente des Kapitals von 5027 Mark 
43 Pfg., welches zur Bestreitung der Kosten für Reparatur und Umban der von 
der Lotteriedireklion gemiethelen Räume Seitens der Gothaischen Staatsregierung 
aufgewendet worden ist, geht auf die Hessisch-Thüringische Staatslotterie über. 
Letterer ist es unbenommen, die Rentenzahlung durch Entrichtung des oben 
genannten Kapitals abzulösen. 
4) Alle auf die erste gemeinschaftliche Lotterie bezüglichen Unkosten ebeuso 
wie diejenigen, welche von diesem Vertragsschlusse ab durch die Einrichtung der 
gemeinschaftlichen Lotterie dem Großherzogthum Hessen erwachsen, sind von der 
Hessisch-Thüringischen Staatslotterie zu übernehmen. 
II. Zu Artikel 6. 
a) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Gehalte und Gewinn- 
antheile, Pensionen, Wartegelder, Wittwen= und Waisen-Pensionen der Beamten 
der Direktion, ferner der nach dem Vertrage zwischen Hessen und Oldenburg für 
die ausschließliche Zulassung des Loosvertriebs an das Großherzogthum Oldenburg 
zu zahlende Betrag sowie die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der 
Dienstränme für die Direktion einschließlich des Ziehungssaales. Die Festseung. 
dieser Kosten bleibt als zum Voranschlag gehörig dem Ausschuß vorbehalten. 
b) Das Mobiliar und Inventar der Lolteriedirektion in Darmstadt wird 
von der Hessisch-Thüriugischen Staatslotterie zu den Anschaffungskosten übernommen. 
c) Das Gleiche gilt, mit Abzug der Trausportkosten nach Darmstadt, von 
den Ziehungsrequisiten der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie, soweit diese 
von der neuen Direktion verwendet werden können. 
III. Zu Artikel 10. 
a) Unter den in Artikel 10 Zisser 1 und 4 erwähnten Lotlerien und Aus 
spielungen sind nur solche zu verstehen, die für das Gebiet eines Vertragsstaates 
veranstaltet werden. 
b) Geldlotterien und Ausspielungen unterliegen den Beschränkungen des 
Artikels 10 nicht, wenn der Gesammtpreis der Loose 1000 Mark nicht übersteigt.
	        
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