1902 18
gehalten wird. Zugleich mit den Untersuchungen sind die durch den Gebrauch ein-
getretenen Abnutzungen des Dampffasses festzustellen. Mit Wasserdruckproben ist
eine Prüfung der Sicherheitsventile sowie der Manometer zu verbinden, wenn ihre
Anbringung es zuläßt.
Die vorstehenden Bestimmungen des § 15 sinden auf Zellstoffkocher mit
innerem Schutzmantel keine Anwendung. Diese Kocher sind jedoch mindestens in
Zwischenräumen von 4 Wochen durch einen von der Fabrikleitung bestimmten
heeigneten Sachkundigen darauf zu untersuchen, ob Undichtigkeiten des inneren
Schutzmantels eingetreten sind. Das Ergebuiß einer jeden solchen Untersuchung
ist von dem Sachkundigen in das im § 16 vorgeschriebene Revisionsbuch ein-
zutragen.
8 16.
Der Sachwerstäudige hat den Befund der Untersuchung, die Höhe des Probe-
drucks und etwaige Aenderungen in der Belastung der Sicherheitsventile in ein
Revisionsbuch einzutragen.
Das Revisionsbuch ist vom Dampffaßbesiter oder seinem mit der Leitung
des Betriebs beauftragten Stellvertreter (6 151 der Gew.-Ordn.) zu beschaffen
und am Betriebsort derart aufzubewahren, daß es von dem Sachverständigen
jederzeit eingesehen werden kann.
§ 17.
Werden bei einer Untersuchung Mängel erheblicher Art ermittelt und weigert
sich der Dampffaß#besitzer oder sein mit der Leitung des Betriebes betrauter Stell-
vertreter (§ 151 der Gew.-Ordn.) sie zu beseitigen, so hat der Sachverständige
dem Laudrathsamt unter Abschrift des Revisionsbefundes Anzeige zu erstatten.
Das Landrathsamt hat innerhalb einer von dem Sachverständigen anzugebenden
angemessenen Frist für Abstellung der Mängel Sorge zu tragen.
Ergiebt sich bei der Untersuchung des Dampffasses ein Zustand unmittelbarer
Gefahr und wird dieser Zustand nicht sofort beseitigt, so hat der Sachverständige
die Fortsetzung des Betriebes bis zur Beseitigung der Gefahr zu untersagen und
dem Fürstlichen Landrathsamt unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Landraths-
amt hat durch die Ortspolizeibehörde darüber zu wachen, daß das Dampffaß nicht
wieder in Betrieb gesetzt wird, bis durch eine nochmalige Unlersuchung der vor-
schriftsmäßige Zustand des Dampffasses festgestellt ist.