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) Hinsichtlich der Auslegung des Artikel 10 Ziffer 14 besteht Uebereinstim-
mung dahin, daß die Ankündigung, Ausgabe oder der Vertrieb von Loosen, so
bald sie begonnen haben, ununterbrochen ohne Rücksicht auf die hier geordneten
Sperrfristen fortgesetzt werden können.
d) Genehmigung und Zulassung von Lotterien für die Zeit nach dem
I. Oktober 1902 sind nur nach Maßgabe dieses Vertrags zulässig.
#) Die Spielpläue aller Lotterien und Ausspielungen, deren Genehmigung
der Zuständigkeit der Regierungen unterliegt, sind mit Ausnahme der unter b)
genannten alsbald nach der Genehmigung der geschäftsführenden Regierung zur
Kenninißnahme mitzutheilen.
1) Die Darmstädter Schloßffreiheitslotterie und die Lotterie des Reunvereins
für Mitteldentschland zu Gotha sind, lebtere soweit sie in dem bisherigen Umsange
abgespielt wird, der Beschränkung des Artikel 10 Ziffer 2 nicht unterworfen.
g) Die Prämiirung von Spareinlagen bei staatlichen Anstalten fällt nicht
unter die Beschränkungen des Artikel 10.
IV. Zu Artikel 11 Ziffer 3 Saß 1.
Die gewerbsmäßigen Loosverkäufer im Gebiet der Thüringisch-Anhaltischen
Staatslotterie werden Seitens der Lotteriedirektion, zunächs, auf die Dauer von
drei Jahren, verpflichtet werden, die von ihnen abzusetzenden Loose ausschließlich
von Kollektören desjenigen Staates zu beziehen, in dem sie ihren Wohnsit haben.
V. Zu Artikel 12.
Die Lotteriedirektion wird von den Nummern 1 bis 42 500 den bisherigen
Einnehmern der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie thunlichst einen Theil der
gehabten Nummern wieder verschaffen.
VI. Zu Artikel 13.
Besondere Gebühren für die Genehmigung zum Vertrieb von Staatslotterie-
loosen sollen nicht eingeführt und, soweit sie eingeführt sind, für Loosverläufer
mit voraussichtlich kleinem Loosabsatz thunlichst ermäßigt werden.
VII. Zusaß zu Artikel 16.
Für den Fall, daß nach Ablauf von 15 Jahren in dem Verhältnisse der
Bevölkerungszahl Hessens zu derjenigen der bei der Thüringisch-Anhaltischen Staats-