1902 *
Gesetzfammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
16. Stũc vom Jahre 190.
As xvm. Verordnung
vom 17. November 1902,
betreffend die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen oder Vergehen,
welche von Deutschen in Großbritannien, in den Vereinigten Staaten
von Amerika und in den Niederlanden oder von Staatsangehörigen
Großbritanniens, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Nieder-
lande in Deutschland begangen sind.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 15. Oktober 1897, betressend die
strafrechtliche Verfolgung von Deutschen wegen der von ihnen in der Schweiz be-
gangenen Verbrechen oder Vergehen und von Schweizern wegen der von ihnen in
Deutschland begangenen Verbrechen und Vergehen, (Ges.-Samml. S. 50) sinden in den
Fällen, in welchen Verbrechen oder Vergehen von Deutschen in Großbritannien, in
den Vereinigten Staaten von Amerika und in den Niederlanden oder von Staats-
angehörigen Großbritanniens, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Nieder-
lande in Deutschland begangen sind, entsprechende Anwendung.
Rudolstadt, den 17. November 1902.
Fürstlich Schwarzhurg. Ministeriom.
Jufliz-Abtgellung.
Dr. Körbiß.
Fürsklti. Schwarzb.-Rudolstl. Gesetsommlung I.KIII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. Novenber l