1902 173
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
IX. Stück vom Jahre 1902.
NIX. Ministerialverordnung
vom 21. Dezember 1902,
betreffend die Cinführung einer einheitlichen deutschen Nechtschreibung.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten verordnen wir
was solgt.
J.
Nachdem in der Sihung des Bundesraths vom 18. Dezember 1902 die ver.
bündeien Regierungen vereinbart haben
I. eine einheitliche Rechtschreibung in den Schulunterricht und in den
uHmtlichen Gebrauch der Behörden einzuführen und von diesre Rechtschreibung
nicht ohmr wechselseitige Verständigung unter einander und mit Oesterreich
abeuweichen:
2. als zZeitpunkt für die Einführung der neuen Rechtschreibung in den
Schulen, insosern dir Einführung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt
ersolgt ist oder ersolglt, den Beginn des Schuljahrs 190 3//1, serner als zeil-
hnnlt für die Einführung in den amtlichen Gebrauch aller Behörden des Reicho
und der Bundesslaaten, insbesondere bei allen amtlichen Verössentlichungen,
den 1. Jannar 1903 festzusetzen:
3. auf dir Einführung der neuen Rechtschreibung im Verkehre der kom-
munalen und sonstigen nicht staatlichen Behörden in greigneter Weise hinzu-
wirken,
wird demgemäß für das Fürstenthum als Zeitpunkt für die Einführung der neuen
Zürstl. Schwarzb-Rudolst. Gesehlommiung I.XIII. 31
Ausgegeben in #udolfladt am 29. Dezember 1902.