Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 174 
Rechtschreibung in den Schulen der Beginn des Schuljahres 1903/4 und als 
Zeitpunkl für die Einführung in den amtlichen Gebrauch der Slaatsbehörden 
der 1. Jannar 1903 festgesebt. 
II. 
Die Staatsbehörden und Menmien haben vom 1. Jannar 1903 ab die neue 
Rechtschreibung in allen Reinschristen und Verössentlichungen zur Anwendung zu 
bringen. 
III. 
Für die Schulen bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten. 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1902. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
v. Slarck. 
– — 
XX. Gesetz 
vom 21. Dezember 1902, 
betreffend einen Zusah zum Gesetze vom 11. Dezember 1888 über die 
Landeskreditkasse. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg k. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landlags 
zusätzlich zu dem Gesetze vom 1 1. Dezember 1888, die Landeskreditkasse betressend 
(Ges.-Samml. S. 47), was folgt: 
Dem §& 14 des Gesetzs wird als zweiter Absatz beigefügte 
Mit gleicher Genehmigung ist die Landeskreditkasse ermächtigt, die in der 
Stahlkammer des Ministerialgebändes von ihr zur Aufbewahrung von Werthsachen 
ausgestellten eisernen Schrankfsächer miethweise zur Verfügung zu stellen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. · 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1902. 
(. 8) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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