1902 15
8 22.
Dampffässer, anf die die bisherigen Bestimmungen über Dampffässer bereits
Anwendung fanden, unterliegen den Bestimmungen der §§ 5 bis 8 und 13 bis 20
mit der Maßgabe, daß die Schilder bei der nächst fälligen inneren Untersuchung
anzubringen und deren Niete abzustempeln sind.
Auf bereits in Betrieb befindliche Dampffässer, die der Ueberwachung nach
den bisherigen Bestimmungen noch nicht unterlagen, sinden die Bestimmungen der
5 bis 20 mit der Maßgabe Amvendung, daß die Anmeldung und Ausrüstung
spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung zu erfolgen hat.
Die im § 8 angegebenen Bezeichuungen sind bei diesen Dampffässern nur
insoweit, als sie sicher bekannt sind, anzubringen; gebotenenfalls genügt es, wenn
der Prüfungsstempel, die Prüfungsnummer, die Höhe der Dampfspannung und
der Inhalt auf dem Dampffaß selbst deutlich eingeschlagen werden.
5 23.
Hat vor Erlaß dieser Polizeiverordnung bereits eine Prüfung der im § 22
Absat 2 angegebenen Dampffässer durch Sachverständige (§ 3) stattgefunden, so
hat eine erneute Prüfung erst nach Ablauf der im § 15 Absatz 2 angegebenen
Fristen zu erfolgen.
8 24.
Die den Sachverstäudigen zustehenden Gebühren werden nach der im Anschluß
an diese Verordnung veröffentlichten Gebührenordnung vom Landrathsamt erhoben B
und an den Sachverständigen abgeführt. "
§25.
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der mit der Wartung beauftragten Arbeiter werden, sofern nicht nach den Straf-
gesehen eine höhere Strafe bedingt wird, mit Geldbuße bis zum Betrage von
150 Mk. oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. Die gleiche Strafe trifft
die mit der Wartung betrauten Arbeiter, wenn sie den in Ausführung dieser Ver-
ordnung ergangenen Dienstvorschriften zuwiderhandeln.