1902 10
Gesetzslammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
2. Stück vom Jahre 1902.
à III. Ministerial-Bekanntmachung
vom 18. Jannar 1902
zur Ausführung des Artikels 12 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900,
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung.
Nachdem durch Arlikel 12 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend
die Abänderung der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. S. 321) der & 136 Absatz 1 der
Gewerbeordnung einen Zusatz hinsichtlich der Arbeitspausen der jugendlichen Arbeiter
erhallten hat, wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten
Folgendes bestimmt:
Die Anlage E der Ministerial-Bekanntmachung zur Ansführung des Reichs-
gesetzes vom 1. Juni 1891, betressend Abänderung der Gewerbeordnung, vom
29. März 1892 (Ges-Samml. S. 17) erhält in der Zisser VII folgende Fassung:
VII. Zwischen den Arbe rsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regel-
mäsßige Pansen gewährt werden. Für solche, welche nuur 6 Stunden täglich
beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen.
Den übrigen muß mindestens Mittags eine einstündige, sowie Vormittags
und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor-
und Nachmittagspanse braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugend-
lichen Arbeiler täglich nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden und
die Dauer ihrer durch eine Panse nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor-
und Nachmittage je 4 Stunden nicht übersteigt (G.-O. § 136 Abf. 1).
Rudolstadt, den 18. Januar 1902.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.
Ju#. Schwarzb.-Rudolsl. Geiesammlung I.XIII. 4
Ausgegeben in Rudolftadt am 29. Jannar 1902.