1902 23
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1902. 6
V. Verordnung,
betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung für
diejenigen versicherungspflichtigen Personen,
die einer dem Krankenversicherungsgesey vom . Dudl 1863 entsprechenden
Krankenkasse nicht angehören.
Auf Grund von § 148 des Invalidenversicherungsgesepxes vom 13. Juli 1899
wird hierdurch verordnet, was folgt:
1#.
Für die versicherungspflichtigen Personen, welche einer Orts-, Betriebs-, (Fabrik-,
Bau-, Innungskrankenkasse, einer Kuappschaftskasse, einer Gemeindekrankenversicherung
oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art nicht als krankenversicherungspflichtige
Mitglieder angehören, sind die Invalidenversicherungsbeiträge, abweichend von der
Vorschrift des § 141 Abs. 1 des Gesetzes durch die Organe der für ihren Be-
schäftigungsort zuständigen Ortskrankenkasse, in Ermangelung einer solchen durch
die Gemeindekrankenversicherung als Einzugsstelle für Rechnung der Thüringischen
Landes-Versicherungsanstalt einzuziehen und die den eingezogenen Beiträgen ent-
sprechenden Marken in die Qnittungskarten der Versicherten einzukleben und zu
entwerthen, sowie auch die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der
Quittungskarten für die betreffenden Versicherten zu bewirken.
Sind für einen Gemeindebezirk mehrere Ortskrankenkassen errichtet, so wird
die mit der Beitragserhebung zu beauftragende Krankenkasse durch den Vorstand
der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Zustimmung der Aussichtsbehörde
bestimmt.
Furstl. Schwarzb.-Nudolst. Gesesaommlung I.XIIll. 6
Ausgegeben in Rudolstadt am 22. März 1902.