Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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4. 
Jeder Anmeldung ist die Quittungskarte beizusügen, sofern sie nicht schon bei 
der Einzugsstelle hinterlegt ist. Wird nicht (wozu der Versicherte berechtigt ist) die 
Rückgabe der Qnittungskarte verlangt, so wird angenommen, daß der Versicherte 
von dem ihm nach § 153 des Gesetzes zustehenden Rechte, die Quittungskarte bei 
der Einzugsstelle zu hinterlegen, Gebrauch machen will. 
Soweit Qnittungskarten bei der Einzugsstelle nicht hinterlegt werden, sind 
sie an den von der Einzugsstelle zu bestimmenden Tagen zum Zweck des Marken- 
einklebens dort vorzulegen. 
5. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge für die von ihnen beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen innerhalb einer Woche nach Schluß jedes Monats, 
bezüglich zu den für die Kasse festgesetzten Hebeterminen, in den Fällen der Ziffer 3 
innerhalb einer Woche nach ihrer Anforderung durch die Einzugsstelle an diese 
abzuführen. 
6. 
Versicherungspflichtige Personen sind nach § 144 Abs. 1 des Geseges befugt, 
die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten. 
Wird in den Fällen der Ziffer 3 von einem Versicherten innerhalb der dort 
bestimmten Meldefrist nachgewiesen, daß die Beiträge für den verflossenen Termin 
vollständig geleistet oder durch Pflichtmitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt 
sind, so sindet eine Verpflichtung zur Meldung im Sinne der Ziffer 3 für den 
betreffenden Termin nicht siatt. 
Dem Versicherten, welcher die vollen Wochenbeiträge entrichtet hat, steht gegen 
den zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Er- 
stattung der Hälfte des Betrages zu. Sind Beiträge in einer höheren als der 
heseplich vorgeschriebenen Klasse geleistet worden, ohne daß die Versicherung in der 
höheren Lohnklasse auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Versichertem 
beruht, so steht dem Versicherten nur der Anspruch auf Erstattung der Hälfte 
desjenigen geringeren Betrages zu, welchen der Arbeitgeber nach der für den Ver- 
sicherten maßgebenden Lohnklasse zu entrichten hat. 
Der Anspruch ist für die betreffende Zahlungsperiode bei der Lohnzahlung 
geltend zu machen. Ist dies bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf der 
Anspruch für die betreffende Zahlungsperiode nur noch bei der nächstfolgenden 
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