Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

30 1902 
Regierungen nach erfolgter Vereinbarung gemeinschaftlich ernaunt. Die Bestellungs- 
urkunde wird durch das Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium im Namen 
der sämmtlichen betheiligten Regierungen erlassen. 
6#3. 
Die gerichtliche Beeidigung der Sachverständigen erfolgt durch den Präsidenten 
des Großherzoglich Sächsischen Landgerichts in Weimar oder auf dessen Ersuchen 
durch ein Amtsgericht nach folgender Eidesformel: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich alle 
von mir als Mitglied der Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur 
(Tonkunst) erforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und 
Gewissen erstatten werde. So wahr mir Gott helfe!“ 
8 4. 
Die Kammern führen ein Dienstsiegel mit der Juschrift: Gemeinschaftliche 
Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur (Tonkunst) in Weimar. 
86. 
Die Reisekosten der Mitglieder werden aus den zu erhebenden Gebühren 
bestritten. 
Soweit nach Bestreitung der Reisekosten und sonstigen sachlichen Auslagen 
ein Ueberschuß der Gebühren vorhanden ist, beschließt die Kammer über dessen Ver- 
wendung. 
Rudolstadt, den 20. März 1902. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Justiz-Abtheilung. 
Dr. Körbigtz.
	        
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