Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 33 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1902. 
4% VIII. Gesetz 
vom I. April 1902, 
betreffend eine Ergänzung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche vom 11. Juli 1899 hinsichtlich der Gemeindewaisenräthe. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst. zu Schwarzburg k., verordnen 
auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags, 
was folgt: 
Der Art. 169“ des Ausführungegesetzes zum Bürgerlichen Gesetzonche vom 
11. Juli 1899 (Ges.-Samml. S. 51) erhält folgenden Zusatz 
Für baare Auslagen und für nothwendige Wege außerhalb des Waisenraths= 
bezirka können die Gemeindewaisenräthe Vergütung von der Gemeinde bez. den 
vereinigten Gemeinden (Art. 170) beanspruchen. Als Vergütung für Wege sind 
den Gemeindewaisenräthen von den Gemeinden zu gewähren: 
1. Bei Reisen, welche auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes 
angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs zehn Pfennige, 
2. bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes 
angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs zwanzig Pfennige, 
im Ganzen jedoch mindestens zwei und höchstens fünf Mark. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
Fürstlichen Jusiegels. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 1. April 1902. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(L. S.) v. Starck. 
  
Fürstl. Schwarzb.-Nudolst. Gesetsommlung I.XII1. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 6. Mal 1902.
	        
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