Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 37 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
8. Stück vom Jahre 1902. 
As X. Gesetz 
vom 31. Mai 1902, 
betreffend die Errichtung und Erhaltung von Marksteinen 
behufs Sicherung der zur Fortführung der Landesvermessung dienenden 
trigonometrischen Punkte. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc., verordnen 
auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getrenen Landtags 
was folgt: 
81. 
Die Eigenthümer beziehungsweise Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, die 
Ausführung aller Arbeiten zu gestatten, welche bei den trigonometrischen Messungen, 
sowie bei allen anderen zur Fortführung der Laudesvermessung erforderlichen amt- 
lichen Einzelvermessungen auf ihren Grundstücken vorgenommen werden müssen. 
Für den Schaden, welcher durch die trigonometrischen Arbeiten den Grund- 
stücken etwa zugefügt wird, ist Vergütung nach Maßgabe der Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gewähren. 
Der Auspruch auf jede derartige Entschädigung erlischt mit Ablauf eines Jahres 
nach der angeblichen Schadenszufügung. 
§ 2. 
Die Bodenflächen, welche erforderlich sind, um die trigonometrischen und für 
die Fortführung der Landesvermessung wichtigen Punkte durch Errichtung von 
Marksteinen festzulegen und um letztere sicherzustellen, müssen dem Staate eigen- 
thümlich überlassen werden. 
Barsn. Schwarzb.-Rudolst. Gesezlammlung I.XIII. 10 
Ausgegeben in Rudolftadt am 1. Juni 1902.
	        
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