1902 37
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1902.
As X. Gesetz
vom 31. Mai 1902,
betreffend die Errichtung und Erhaltung von Marksteinen
behufs Sicherung der zur Fortführung der Landesvermessung dienenden
trigonometrischen Punkte.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc., verordnen
auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getrenen Landtags
was folgt:
81.
Die Eigenthümer beziehungsweise Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, die
Ausführung aller Arbeiten zu gestatten, welche bei den trigonometrischen Messungen,
sowie bei allen anderen zur Fortführung der Laudesvermessung erforderlichen amt-
lichen Einzelvermessungen auf ihren Grundstücken vorgenommen werden müssen.
Für den Schaden, welcher durch die trigonometrischen Arbeiten den Grund-
stücken etwa zugefügt wird, ist Vergütung nach Maßgabe der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gewähren.
Der Auspruch auf jede derartige Entschädigung erlischt mit Ablauf eines Jahres
nach der angeblichen Schadenszufügung.
§ 2.
Die Bodenflächen, welche erforderlich sind, um die trigonometrischen und für
die Fortführung der Landesvermessung wichtigen Punkte durch Errichtung von
Marksteinen festzulegen und um letztere sicherzustellen, müssen dem Staate eigen-
thümlich überlassen werden.
Barsn. Schwarzb.-Rudolst. Gesezlammlung I.XIII. 10
Ausgegeben in Rudolftadt am 1. Juni 1902.