38 1902
Das zuständige Landrathsamt verfügt die Ueberweisung dieser Bodenflächen
an den Staat auf Antrag des Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, nach
Anhörung der betheiligten Eigenthümer und unter Feststellung der zu zahlenden
Entschädigung.
* 3.
In Ermangelung einer gütlichen Einigung über die Höhe der zu gewährenden
Entschädigung ist letztere festzustellen für jeden 0m der abzutretenden Bodensläche
auf 3 Mk. bei Gartengrundstücken, sowie bei Acker= und Wiesengrundstücken
der Classen 1—5 des Classifikationstarifs für die Veranlagung der
Grundstener,
auf 2 Mk. bei Acker= und Wiesengrundstücken der Classen 6—8 desselben
Tarifs,
auf ! Mk. bei andern Grundstücken.
Entschädigungsberechtigten, welche eine höhere Entschädigung beanspruchen, steht
gegen die von dem Landrathsamte bewirkte Feststellung binnen einer Ausschließungs-
frist von 90 Tagen die Beschreitung des Rechtswegs durch Erhebung gerichtlicher
Klage gegen den Entschädigungsverpflichteten zu.
8 4.
Uebersteigt die Eutschädigungssumme nicht den Betrag von 60 Mk., so wird
dieselbe dem sich legitimirenden Entschädigungsberechtigten zur freien Verfügung
ausgehändigt.
Bei Gewährung einer höheren Entschädigungssumme tritt leßtere rücksichtlich
aller Eigenthums-, Nutzungs= oder sonstigen Realansprüche, insbesondere der Real-
lasten und Hypotheken, an die Stelle des betreffenden Grundstücks bezw. Grund=
stückstheils.
Im letztgedachten Falle, oder sofern die Legitimation zur Empfangnahme der
Entschädigungssumme nicht erbracht ist, wird der Staat durch Hinterlegung der-
selben bei Gericht auf Kosten des Empfangsberechtigten von seiner Zahlungsver-
bindlichkeit befreit.
853.
Mit der Ueberweisung durch das Landrathsamt geht das Eigenthum an den
betreffenden Grundstücksflächen auf den Staat über. Von demselben Zeitpunkte ab
werden letztere von allen darauf haftenden, auf privatrechtlichen Titeln beruhenden
Verpflichtungen frei.