Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 30 
Ihre Zuschreibung auf den Staat muß auf Ersuchen des Landrathsamtes 
und nach vorausgegangener Katastrirung erfolgen. 
86. 
Deu durch dieses Gesetz verordneten Beschränkungen sind Gebäude und den- 
selben anliegende Hofräume und Hausgärten nicht unterworfen. 
87. 
Die Gemeindevorstände und die Vorstände der Guts= und Waldbezirke sind 
verpflichtet, die Erhaltung der Marksteine in ordnungsmäßigem Stande zu über- 
wachen und von jeder Beschädigung oder Verrückung derselben dem Katasterburean 
Anzeige zu machen. 
Vorsätzliche Beschädigungen der Marksteine unterliegen der Bestrafung nach 
§ 304 des Reichsstrafgesenbuches. 
8 8. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen sind von dem 
Ministerium zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Jusiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 31. Mai 1902. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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