1902 41
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1902.
½ XlI. Einkommensteuergesetz
vom 31. Mai 1902.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c., verordnen
auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes wird eine allgemeine Ein-
kommensteuer erhoben.
A. Allgemeine WBestimmungen.
62.
Einkommensteuerpflichtig sind: Steuerp
1) die Staatsangehörigen des Fürstenthums mit Ausnahme derjenigen,
a) welche, ohne gleichzeitig im Fürsteuthume einen Wohnsiy (§ 1 Abs. 2
des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom
13. Mai 1870 — Bundes-Gesetzbl. S. 119 —) zu haben, in einem
anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete wohnen
oder sich aufhalten,
b) welche neben einem Wohnsit im Fürstenthume in einem anderen
Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen
Wohnsih als Reichs= oder Staatsbeamte haben,
c) welche, ohne im Jürstenthume einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als
zwei Jahren sich im Auslande dauernd auhhalten.
Auf Reichs= und Staatsbeamte, welche im Auslande ihren dienst-
lichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staats-
Färsstl. Schwarb.-Rudolst. Gesehsammlung I.XIII. 11
Ausgegeben in Vndolftadt am 12. Junl 1902.