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steuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme unter c keine
Anwendung;
2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten,
a) welche, ohne in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsih zu haben, im
Fürstenthume wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsib
zu haben, sich im Fürstenthume aufhalten,
b) welche im Fürstenthume ihren dienstlichen Wohnsitz haben;
3) diejenigen Ausländer, welche
a) im Fürstenthume einen Wohnsitz haben oder
b) des Erwerbes wegen oder
IPC) mindestens ein Jahr lang sich daselbst aushalten;
4) folgende juristische Personen, die einen Sit im Fürstenthume haben:
a) Akliengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien,
b) Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene
Genossenschaften,
c) Konsumvereine, insoweit sie nicht schon unter a oder b fallen,
4) rechtsfähige Vereine und Stiftungen mit Ausnahme derjenigen, welche
ausschließlich Kirchen-, Schul-, Armen-, Kranken= oder sonstigen mild-
thätigen oder gemeinnüpigen Zwecken dienen, sofern deren Einkommen
auch thatsächlich hierzu verwendek wird.
96.
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsit oder Aufenthalt unterliegen
der Einkommenstener alle Personen mit dem Einkommen
a) aus den von der sfelindischen Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pen-
sionen und Warte
b) aus hieländischem mnm sofern dessen Jahresertrag die Höhe von
20 Mark ülersteigt, und aus hieländischen Gewerbe= oder Handelsanlagen
oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten.
Als Betriebsstätten gelten Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten,
Niederlagen, Komptoire, Ein= oder Verkaufsstellen und sonstige Geschäfts-
einrichtungen zur Ausübung des stehenden Gewerbes durch den Unter-
nehmer selbst, durch Geschäftstheilhaber, Prokuristen oder andere ständige
Vertreter.