Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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steuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme unter c keine 
Anwendung; 
2) diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
a) welche, ohne in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsih zu haben, im 
Fürstenthume wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsib 
zu haben, sich im Fürstenthume aufhalten, 
b) welche im Fürstenthume ihren dienstlichen Wohnsitz haben; 
3) diejenigen Ausländer, welche 
a) im Fürstenthume einen Wohnsitz haben oder 
b) des Erwerbes wegen oder 
IPC) mindestens ein Jahr lang sich daselbst aushalten; 
4) folgende juristische Personen, die einen Sit im Fürstenthume haben: 
a) Akliengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
b) Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene 
Genossenschaften, 
c) Konsumvereine, insoweit sie nicht schon unter a oder b fallen, 
4) rechtsfähige Vereine und Stiftungen mit Ausnahme derjenigen, welche 
ausschließlich Kirchen-, Schul-, Armen-, Kranken= oder sonstigen mild- 
thätigen oder gemeinnüpigen Zwecken dienen, sofern deren Einkommen 
auch thatsächlich hierzu verwendek wird. 
96. 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsit oder Aufenthalt unterliegen 
der Einkommenstener alle Personen mit dem Einkommen 
a) aus den von der sfelindischen Staatskasse gezahlten Besoldungen, Pen- 
sionen und Warte 
b) aus hieländischem mnm sofern dessen Jahresertrag die Höhe von 
20 Mark ülersteigt, und aus hieländischen Gewerbe= oder Handelsanlagen 
oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten. 
Als Betriebsstätten gelten Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, 
Niederlagen, Komptoire, Ein= oder Verkaufsstellen und sonstige Geschäfts- 
einrichtungen zur Ausübung des stehenden Gewerbes durch den Unter- 
nehmer selbst, durch Geschäftstheilhaber, Prokuristen oder andere ständige 
Vertreter.
	        
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