1902 18
Die Bestimmungen zu b finden auch auf die im § 2 unter 4 bezeichneten
juristischen Personen, welche ihren Sih außerhalb des Fürstenthums haben, und
auf nicht hieländische Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung.
Ausländer unterliegen außerdem ohne Rücksicht auf ihren Wohnsic oder
Aufenthalt der Steuerpflicht hinsichtlich ihres Einkommens aus Gehältern, Pen-
sionen und Wartegeldern, welche sie aus der Kasse einer hieländischen Gemeinde,
Stiftung oder öffentlichen Anstalt beziehen.
§* 4.
Das Einkommen
a) aus den in anderen Bundesstaaten oder in einem deutschen Schutzgebiele
gelegenen Grundstücken,
b) aus den daselbst betriebenen Gewerben,
) aus Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern, die deutsche Militär-
personen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines
anderen Bundesstaates beziehen,
bleibt von der hieländischen Besteuerung ausgeschlossen.
Die in § 2 unter 1, 2, 3 bezeichneten Steuerpflichtigen sollen hinsichtlich
ihres Einkommens aus ausländischem Grundbesiy oder Gewerbebetrieb von der
Besteuerung ausgeschlossen bleiben, wenn dasselbe bereits im Auslande einer gleich-
artigen Besteuerung unterliegt.
* 5.
Die durch Staatsverträge geregelte Besteuerung von Beamten derjenigen Be-
hörden, welche von dem Fürstenkhume und anderen Bundesstaaten gemeinschaftlich
besetzt werden, sowie von Eisenbahnunternehmungen und deren Beamten richtet sich
lediglich nach den diesfallsigen Bestimmungen.
Dem Ministerium bleibt es vorbehalten, mit anderen Bundesstaaten Verein-
barungen für Fälle zu treffen, welche durch das Reichsgesetz zur Beseitigung der
Doppelbesteuerung überhaupt keine oder keine zweifellose Regelung erfahren haben.
86.
Von der Einlommensleuer sind befreit:
a) die Mitglieder des Fürstlichen Hauses,
b) das Militäreinkommen:
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welchungen.
Struer.
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