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aa) der Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes,
bb) aller Angehörigen des aktiven Heeres während der Zeit einer Mobil-
machung (Art. 46 des Reichsmilitär-Gesetzes vom 2. Mai 1874),
P) die nach § 20 des Reichsgesehes vom 31. Mai 1001 (N.-G.-Bl. S. 198)
bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben
außer Ansaß zu lassenden Zuschüsse an die Kriegsinvaliden und Kriegs-
hinterbliebenen, sowie die auf Grund reichsgesehlicher Vorschrift den Kriegs-
invaliden gewährten Verstümmelungszulagen,
d) Stipendien für Unterricht und Bildung, wenn solche nur auf bestimmte
Jahre bewilligt sind,
e) diejenigen Personen, welche ihren Unterhalt ganz oder zum größten Theile
im Wege der öffentlichen Armenpflege beziehen.
§ 7.
Vesteuerte. Bei der Veranlagung kommen in Betracht besteuerte Haushaltungen und
uae Einzelsteuernde.
nd en Eine besteuerte Haushaltung besteht aus dem Familienhaupte (Ehemann, Ehe-
frau u. s. w.) als Haushaltungsvorstand und denjenigen Familiengliedern, welche
unter wirthschaftlicher Abhängigkeit von dem ersteren in dessen Haushalte leben.
Den leiblichen Kindern werden Stief-, Adoptiv= und angenommene Kinder gleich-
geachtet. Kinder, welche ihrer Erziehung oder Ausbildung wegen auseerhalb des
Hauses untergebracht sind, gehören mit zur Haushaltung.
88.
1) Dem eigenen Einkommen des Haushaltungsvorstandes ist dasjenige der
Angehörigen der Haushaltung insoweit und solange zuzurechnen, als das-
selbe nicht nach Nr. 2 der selbstständigen Veranlagung unterliegt.
Insbesondere ist dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes zuzu-
rechnen das etwaige besondere Einkommen
a) der Ehefrau einschließlich desjenigen aus dem Vorbehaltsgute und aus
dem sonst seiner Nußznießung gesetzlich oder vertragsmäßig entzogenen
Vermögen ohne Rücksicht auf das zwischen den Eheleuten bestehende
Güterrecht,