1902 1
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
I. Stück vom Jahre 1902.
I. Polizeiverordnung
vom 30. Dezember 1901,
die Abänderung der Verordnung vom 9. Februar 1891 über die polizei-
liche Beaufsichtigung der Dampfkessel (Ges.-Samml. S. 45) betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung der
Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-Samml. S. 2938)
hierdurch Folgendes bestimmt:
Art. J.
Die Ausführung der Prüfungen, Druckproben und Untersuchungen der Dampf-
kessel erfolgt bis auf Weiteres durch die damit von uns beauflragten Ingenieure
des Sächsisch-Thüringischen Dampfkessel-Ueberwachungsvereins in Halle a. S.
Durch den genannten Verein hat die Vorprüfung der Conzessionsgesuche,
sowie die polizeiliche Abnahme aller im Fürstenthum zur Aufstellung gelangenden
Kessel ausnahmslos zu geschehen.
Die Landrathsämter haben alle Gesuche um Ertheilung der Genehmigung
zur Aufstellung und Benutzung eines Dampfkessels (88 1—.3 der Verordnung
vom 9. Februar 1891) nebst den beigebrachten Schriftstücken und Unterlagen
unmittelbar an das Hauptbureau dieses Vereins zur Prüfung zu senden.
Als Jahr im Sinne der Verordnung und der gegenwärtigen Polizeiverord-
nung ist das Kalenderjahr zu rechnen.
Far#stl. Schwarzb.-Rudolst. Geselammlung I,XIII.
Ausgegeben in #udolsladt am 1. Jannar 1902.
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