A#llgemelne
Veklm.
munzen über
bzüge.
1902
Einkünfte nicht schon unter 1 bis 3 begriffen sind, einschließlich der Ver-
pachtung von Gewerbebetrieben und Bergwerken.
Die Reinerträge der einzelnen Einkommensquellen des Steuerpflichtigen werden
zunächst je für sich gesondert ermittelt und festgestellt.
Die Gesammtheit der Reinerträge bildet dergestalt eine Einheit, daß ekwaige
Verluste aus einzelnen Quellen von dem Gewinne anderer in Abzug zu bringen sind.
Verluste aus Einkommensquellen, welche der Besteuerung im Fürstenthume
nicht unterliegen, dürfen nicht abgezogen werden.
ä 10.
Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften und Schenkungen, Einnahmen
an Kapitalien aus Lebens-, Unfall-, Sterbe= und Kapitalversicherungen, an Lotterie-
gewinnen, ferner aus dem nicht gewerbsmäßig oder zu Spekulationszwecken unter-
nommenen Verkauf von Grundstücken und aus ähnlichen Erwerbungen gelten nicht
als Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen,
ebenso wie Verminderung des leßteren, nur insofern in Betracht, als die Erträge
desselben dadurch vermehrt oder vermindert werden.
⅛ II.
I) Von dem Einkommen C 9) sind in Abzug zu bringen:
1I) die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen, insoweit diese
Ausgaben nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Gesetzes von
den Stenerpflichtigen nachgewiesen worden sind. Dabei gelten folgende
Einschränkungen:
a) Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf das in § 3 bezeichnete
Einkommen, so ist der Abzug der vorbezeichneten Ausgaben nur
insoweit statthaft, als die Schulden auf den genannten hieländischen
Einkommensqnellen haften oder für deren Erwerb aufgenommen
worden sind,
b) Stehen dagegen Schulden in der vorbezeichneten Weise mit Ein-
kommensquellen in Verbindung, welche nach § 4 bei der Veranlagung
außer Ansatz zu lassen sind, so findet ein Abzug der Zinsen solcher Schul-
den von dem im Fürsteuthume steuerpflichtigen Einkommen nicht statt,