Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 19 
Sie erfolgt für im Fürstenthume wohnhafte oder sich aufhaltende physische 
Personen in der Regel an dem Orte, wo der Stenerpflichtige zur Zeit der Auf- 
nahme des Personenstandes — im Falle einer Zugangsveranlagung zur Zeit der 
Veranlagung — seinen Wohnsitz oder — in Ermangelung eines solchen — seinen 
wesentlichen Aufenthalt hat. 
Bei Beamten ist ausschließlich der dienstliche Wohnsitz maßgebend. 
Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes oder Aufenthaltes im Fürstenthume 
erfolgt die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem der Steuerpflichtige in 
dem der Veranlagung vorangegangenen Stenerjahre die längste Zeit gewohnt bezw. 
sich aufgehalten hat. 
Hieländische Staatsangehörige, welche im Deutschen Reiche weder Wohnsitz 
noch Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes 
im Fürstenthume zu veranlagen. 
Die Veranlagung der im § 2 unter 4 bezeichneten juristischen Personen erfolgt 
an dem Orte, wo dieselben im Fürstenthume ihren Siß (Hauptniederlassung) haben. 
Die Beranlagung der nach § 3 stleuerpflichtigen physischen und juristischen 
Personen geschieht an dem Orte, wo der Grundbesitz, bezw. die gewerbliche oder 
Handelsanlage oder die Betriebsstätte u. s. w. liegt oder der Vertreter wohnt, bezw. 
wo sich der Sitz der Kasse befindet, von welcher die Besoldungen, Pensionen oder 
Wartegelder ausgezahlt werden. 
Das hieländische steuerpflichtige Einkommen aus Geschäften, welche auswärtige 
Versicherungsgesellschaften durch im Fürstenthume wohnhafte Agenten jeder Art 
erzielen, wird ohne Rücksicht auf den Wohnsiß der letzteren, ausnahmsweise lediglich 
in der Stadt Rudolstadt und, dafern solche Agenten nur innerhalb des Landraths- 
amtsbezirks Frankenhausen wohnen, in der Stadt Frankenhausen veranlagt. 
Insoweit hinsichtlich des Orts der Veranlagung noch Zweifel entstehen, ent- 
scheidet hierüber der Vorsipende der Berufungs-Kommission. 
13. 
Die Veranlagung der Stenerpflichtigen erfolgt alljährlich für das bevorstehende 
Rechnungsjahr (Steuerjahr). 
Vermehrungen oder Verminderungen des Vermögens oder des Einkommens 
während des Stenerjahres begründen keine Veränderung in der schon erfolgten 
Veraulagung, insoweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen enthält (§9 63 bis 50). 
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Steuersahr.
	        
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