Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 51 
Bei Mktiengesellschaften u. s. w. (5 2 unter 4 a bis c) gilt das 
Geschäftsjahr als abgeschlossen, wenn Abschluß und Ergebnisse von der 
General-(Gewerken-) Versammlung genehmigt worden sind; 
6) Haben Einnahmen der unter 2 bezeichneten Art bezw. die unter 4 auf- 
geführten Einkommensquellen erst zwei Jahre bestanden, so ist nur das 
Durchschnittsergebniß von zwei Jahren nach den vorstehenden Grundsätzen 
zu berechnen. 
Bei nur einjährigem Bestehen ist der Berechnung das thatsächliche 
Ergebniß dieses einen Jahres zu Grunde zu legen. 
Haben die bezeichneten Einnahmen und Einkommensquellen noch nicht 
ein Jahr bestanden, so ist der Jahresbetrag des Einkommens nach seinem 
Stande zur Zeit der Veranlagung zu schätzen: 
7) Bei der Veraulagung dürfen nur solche Einkommensquellen (6 9) in 
Betracht gezogen werden, welche zur Zeit derselben bereits bestanden haben. 
Hat eine Einkommensquelle mit unbestimmten oder schwankenden 
Einnahmen innerhalb des maßgebenden Zeitraumes bis zur Zeit der 
Veranlagung in sachlicher oder persönlicher Beziehung eine wesentliche Ver- 
änderung erfahren, so ist das Einkommen aus derselben nach dem Durch- 
schnitte seit der Umgestaltung der Quelle zur Veranlagung zu ziehen. 
Nach der Zeit der Veranlagung bis zum Schluß des Veranlagungs- 
jahres eingetretene Verluste an Einkommensquellen oder Veränderungen 
seststeheuder Einnahmen können noch im Wege des Bernfungsverfahrens 
geltend gemacht werden: 
8) Schätzung findet im Veranlagungs= und Bernfungsverfahren — insoweit 
solche nicht schon auf Grund von Einzelbestimmungen dieses Gesetzes ein- 
zutreten hat — statt: 
a) wenn und insoweit die zahlenmäßige Feststellung des Einkommens des 
Stenerpflichtigen im Mangel einer brauchbaren Buchführung oder sonstiger 
rechnerischer Unterlagen nicht ausführbar ist, 
b) wenn und insoweit die Augaben des Steuerpflichtigen selbst auf Schähung 
beruhen, 
JO) wenn die Feststellung des Geldwerthes einzelner, ihrer Nalur nach nur 
durch Schätzung zu bewerthender Einnahmen und Ausgaben (3. B. der 
ortsübliche Miethswerth der eigenen Wohnung, der Werth der freien 
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