Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

s6 1902 
utenee 1) 1) Für die Ermittelung des Einkommens aus selbstbewirthschafteten Grund- 
bunselhtett. stücken ist der durch die Bewirthschaftung erzielte Reinertrag maßgebend. 
bue n Als Reinertrag eines Wirthschaftsjahres gilt die Roheinnahme 
*!tr nach Abzug der Bewirthschaftungskosten, 
2) Bei Berechnung des Einkommens aus gepachtetem Grundbesih ist der 
Miethswerth der etwa mitgepachteten Wohnung noch besonders in Ein- 
nahme zu stellen. Dagegen ist der Pachtzius einschließlich des Werthes 
der etwa dem Pächter obliegenden Natural= und sonstigen Neben- 
leistungen in Abzug zu bringen, 
Stehen landwirthschaftliche Nebenbetriebe (Sand-, Lehm-, Thongruben, 
Stein-, Schiefer-, Kalkbrüche, Torfstiche, Brennereien, Brauereien, 
Mühlen, Ziegeleien u. s. w.) mit dem Landwirthschaftsbetriebe im 
unmittelbaren Zusammenhange oder bilden sie nur eine Nebenquelle 
des landwirlhschaftlichen Einkommens, so kann der Betrieb derselben 
und derjenige der Landwirthschaft bei Ermitlelung des Reinertrags 
der lebteren als ein Ganzes behandelt werden. 
Erscheint dagegen ein solcher Nebenbetrieb als ein selbstständiges 
in sich abgeschlossenes Geschäft, so hat die Veranlagung desselben nach 
den Grundsätzen des § 21 zu erfolgen. 
— II) Als Einkommen aus verpachtetem landwirthschaftlichen Grundbesitz bezw. 
S 
pachtelem aus vermietheten Gebäuden gilt: 
mWmKLt 1) der vom Pächter bezw. Miether zu entrichtende jährliche Pacht= oder 
Grundbest- Miethszins, 
2) der Geldwerth der dem Pächter bezw. Miether zum Vortheile des 
Verpächters (Vermiethers) etwa obliegenden Natural= und sonstigen 
Nebenleistungen sowie der dem Verpächter (Vermiether) etwa vor- 
behaltenen Nutzungen. 
In Abrechnung kommen die dem Verpächter oder Vermiether 
verbliebenen abzugsfähigen Lasten. 
Einkommen III) Als Einkommen aus den vom Eigenthümer, seinen Haushaltungsangehö- 
—— rigen und Bediensteten zu Wohnungs= und hauswirthschaftlichen Zwecken 
Gebduden. bewohnten oder benuhten Gebäuden oder Gebändetheilen sammt sonstigen 
Zubehörungen (Hofräumen, Hausgärten, Parkaulagen u. s. w.) gilt orts- 
üblicher Jahresmiethswerth.
	        
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