Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 0, 
miether, der Hausgeigenthümer dagegen den Miethswerth seiner eigenen 
Wohnung anzugeben. 
4) Grundstückseigenthümer und Grundstückspächler haben die ihnen oder ihren 
Haushaltungsmitgliedern C 8) eigenthümlich gehörigen bezw. gepachteten 
innerhalb des Fürslenthums belegenen Grundstücke nach Gemeindebezirk, 
Flächeninhalt und Benußungsweise, sowie die Art und Zahl ihres Vieh- 
standes bezw. den Jahresbetrag des von ihnen zu zahlenden, Verpächter 
dagegen den Jahresbetrag des von ihnen zu beziehenden Pachtgeldes anzu- 
geben. 
) Die nach n bis d Verpflichteten haben dem Gemeindevorstande (Vertreter 
des Gutobezirks) und den Vorsipenden sämmtlicher Kommissionen auch in 
Einzelfällen jede erforderte Anokunft über die daselbst bezeichneten Personal- 
und Sachverhältnisse zu ertheilen. 
1) Geschäftsinhaber und sonstige Arbeitgeber, bei juristischen Personen (§ 2 
unter 4) die derzeitigen Vorstände, sind verpflichtet, nach einem vom 
Ministerium vorzuschreibenden Formular ein Verzeichniß der jewelligen 
Gehalts-, Lohn= und sonstigen Bezüge ihrer Angestellten, Gewerbsgehülfen 
und Arbeiter den Gemeindevorständen derjeuigen Gemeinden und den Ver- 
tretern derjenigen Gutsbezirke einzureichen, in welchen die Angestellten 
u. s. w. ihren Wohnsit oder Aufenthalt haben. 
Sie haben außerdem dem Gemeindevorstande (Vertreter des Guts- 
bezirks) sowie den übrigen unter o genannten Behörden auch in Einzel- 
sällen jede erforderte Auskunft über die vorgenannten Personen und ihre 
Bezüge zu ertheilen. 
Der Gemeindevorstand (Vertreter des Gulsbezirks) bestimmt alljährlich durch 
öffenlliche ortsübliche Bekanntmachung die besonderen Fristen, innerhalb welcher den 
unter a bis d und 1 aufgeführten Verpflichtungen zu dem im Absatz 1 bezeichneten 
Zwecke Seitens der Betheiligten nachzukommen ist. 
Die Fristbeslimmung hinsichtlich der unter 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Ver- 
pflichtungen liegt nur denjenigen Gemeindevorständen (Vertretern der Gutsbezirke) 
ob, in deren Bezirk die Verpflichteten wohnen oder ihre Hauptniederlassung 
und in Ermangelung einer solchen eine Zweigniederlassung u. s. w. (6 3 
uner b) haben. 
Lohulisten
	        
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