Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

o 1902 
8 24. 
netralborsen Wer die nach § 23 a bis ! von ihm erforderten Angaben, Auskünfte und 
- ér Anzeigen innerhalb der bestimmten Fristen nicht oder unvollständig oder unrichtig 
vhichieien bewirkt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis 100 Mk. belegt werden. 
*- 
en t Reichs-, Staals= und Gemeindebehörden haben dem betreffenden Gemeindevor- 
« Akt-drum ftandc (VectrctckdesGtstöbcztrkchdasBekzctchtnfsdchkfoldsmchhNnnnnckalioncn, 
PensionenWartcgcldckLöhnetusddtenftltchessNcbcncuumhmcuisfioeinschließlich 
der Naturalbezüge ihrer Beamten, Hülfskräfte und Arbeiter zu dem im § 23 
Abs. 1 bestimmten Zeitpunkte unausgefordert einzureichen. 
Die Bestimmung des § 23 cx sindet Anwendung. 
Dem Veranlagungskommissar (§ 40) und dem Vorsitzenden der Bernfungs- 
kommission (§ 49) haben die vorbezeichneten Behörden auf Ersuchen auch Einsicht 
in die betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten oder Abschriften 
aus denselben zu übersenden, sofern nicht reichs= oder landesgesetzliche Vorschriften 
entgegenstehen. 
8 26. 
ul an und Alle diejenigen nach § 2 unter 1 bis 3 stenerpflichligen Personen, welche ein 
bresin Kapitalvermögen (§ 19) in Höhe von 1500 Mk. oder mehr eigenthümlich besitzen 
oder weschen die Verpflichtung zur Zahlung von abzugsfähigen Schuldenziusen 
oder Lasten (6 11 I umier ! und 2) obliegt, sind verpflichtet, alljährlich inner- 
halb des Monats August ein Kapital= und Schuldenverzeichniß nach einem vom 
Ministerium vorzuschreibenden Formular einzureichen. In dem Formulare sind 
a) das Kapitalvermögen mit seinem Ertrage und zwar: 
an) Renten, Hypotheken, Grund= und Handschriftsforderungen einzeln mit 
Angabe der Schuldner und des Zinsfußes, 
bp) lediglich zinstragende Werthpapiere (Staats-, Gemeinde= und sonslige 
Obligationen, Eisenbahnprioritäten u. s. w.) fummarisch mit Angabe 
der Zinseinnahmen nach der Höhe des Zinfußes geordnet, 
cc) Werthpapiere mit Dividendenerträgniß (mit und ohne sog. Altienzinsen) 
summarisch und unter Angabe der in dem der Veranlagung vorher- 
gegangenen Jahre vereinnahmien Dividenden und bezw. Aktienziusen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.