Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 os 
h) je einzeln die Kapilalschulden mit den für dieselben zu entrichtenden Zinsen, 
ingleichen die obliegenden dauernden Lasten unter gleichzeitiger Angabe des 
Namens und Wohnorts der Gläubiger bezw. der Empfangsberechtigten, 
sowie des Datums der betreffenden Schuld= oder Vertragsurkunde und des 
Zeitpunktes, au welchem die Zinsen bezw. Lasten zuletzt bezahlt wurden, 
aufzuführen. 
Haushaltungsvorstände haben in das für ihre Person anzufertigende Ver- 
zeichniß zugleich das ohne Rücksicht auf die Höhe desselben anzugebende etwaige 
Kapitalvermögen der einzelnen, nicht bereits selbstständig veranlagten Angehörigen 
ihres Haushaltes, sowie deren elwaige Schuldenzinsen und dauernde Lasten nach 
Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufzunehmen oder für dieselben ein 
besonderes Verzeichniß einzurcichen. 
Zur Einreichung des vorschriftsmäßigen Kapital= und Schuldenverzeichnisses 
innerhalb der geordneten Frist sind in Ansehung der vorstehend unter b bezeichneten 
Eintragungen auch diejenigen nach § 3 stleuerpflichtigen physischen Personen ver- 
pflichtet, auf deren in § 3 b genannten Einkommensqnellen solche Schuldenzinsen 
oder Lasten ganz oder theilweise haften. 
Die Formulare müssen einen Hinweis auf die im § 30 augedrohten Rechts- 
nachtheile und auf die Strafbestimmungen des § 62 unter 1 und 2 enthalten. 
Die Bestimmungen des § 27 unter 9 bis 12 finden entsprechende Anwendung. 
Diejenigen nach § 2 unter 1 bis 3 steuerpflichtigen physischen Personen, welche 
zuletzt zu einer niedrigeren, als der 12. Steuerstufe veraulagt worden sind, haben 
das Verzeichniß dem Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirks), alle übrigen, 
sowie die nach § 3 steuerpflichtigen physischen Personen aber dem Veranlagungs- 
kommissar einzureichen. Das Verzeichuiß ist Seitens derjenigen Personen, welche 
zugleich nach § 27 unter 1 zur Abgabe einer Sienererklärung verpflichtet sind, 
dieser letzteren beizufügen. 
8 27. 
1) Jede bereits zur 12. oder einer höheren Steuerstufe veranlagte physische 
Person (5 2 uniter 1 bis 3 und § 3 Abs. 1) sowie — ohne Rücksicht 
auf die Höhe ihrer Steuerstufe — sämmtliche in § 2 unter 4 und § 3 
Abs. 2 bezeichneten juristischen Personen haben alljährlich innerhalb des 
Monats August nach einem vom Ministerium vorzuschreibenden Formular 
Lseuer- 
erllärungen.
	        
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