1902
eine Steuererklärung bei dem Veranlagungskommissar schriftlich einzureichen
oder zu Protokoll abzugeben.
2) Juristische Personen sind verpflichtet, der Steuererklärung ihre Geschäfts-
berichte und Jahresabschlüsse der maßgebenden Geschäftsjahre bezw. die in
8 2 unter 4 a bis c bezeichneten auch die darauf bezüglichen Beschlüsse
der General= (Gewerken-) Versammlingen beizusügen.
3) Alle nach 1 nicht bereits allgemein zur Abgabe einer Stenererklärung
verpflichteten Personen haben eine solche innerhalb der im Einzelfalle
bestimmten Frist einzureichen, dafern eine diesbezügliche Aufforderung des
Veranlagungskommissars an sie ergeht.
4) Freiwillige Einreichung einer Steuererklärung ist den nach 1 hierzu nicht
bereits allgemein verpflichteten oder nach 3 hierzu aufgeforderten Stener-
pflichtigen gestattet. Dieselbe hat aber nur dann Anspruch auf Berück-
sichtigung, wenn sie innerhalb der daselbst bestimmten Frist erfolgt.
5) Die Steuererklärung muß die Versicherung des Stenerpflichtigen enthalten,
daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
6) Bei der Abgabe einer Steuererklärung ist Seitens der zugleich zur Ein-
reichung eines Kapital- und Schuldenverzeichnisses Verpslichteten an den
entsprechenden Stellen der ersteren der Inhalt des Verzeichnisses summarisch
aufzuführen.
7) Die Steuererklärungen der in § 2 unter 4 bezeichneten Steuerpflichtigen
sind nach Maaßgabe eines besonderen, vom Ministerium vorzuschreibenden
Formulars abzugeben.
8) Die Formulare müssen einen Hinweis auf den im § 30 angedrohten Rechts-
nachtheil und auf die Strafbestimmungen des § 62 unter 1 und 2 enthalten.
9) Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter Pflegschaft oder
Vormundschaft siehen, vom Pfleger oder Vormunde, für juristische Personen
(§2 unter 4) von den zur Vertretung derselben nach außen berechtigten
Vorstandsmitgliedern (Repräsentauten), für selbstständig veranlagte minder-
jährige Kinder vom Vater, wenn aber die elterliche Gewalt der Mutter
zusteht, von dieser, abzugeben.
10) Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind die Sleuer-
erklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen,
welche sich auf Erfordern auszuweisen haben.