Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 
eine Steuererklärung bei dem Veranlagungskommissar schriftlich einzureichen 
oder zu Protokoll abzugeben. 
2) Juristische Personen sind verpflichtet, der Steuererklärung ihre Geschäfts- 
berichte und Jahresabschlüsse der maßgebenden Geschäftsjahre bezw. die in 
8 2 unter 4 a bis c bezeichneten auch die darauf bezüglichen Beschlüsse 
der General= (Gewerken-) Versammlingen beizusügen. 
3) Alle nach 1 nicht bereits allgemein zur Abgabe einer Stenererklärung 
verpflichteten Personen haben eine solche innerhalb der im Einzelfalle 
bestimmten Frist einzureichen, dafern eine diesbezügliche Aufforderung des 
Veranlagungskommissars an sie ergeht. 
4) Freiwillige Einreichung einer Steuererklärung ist den nach 1 hierzu nicht 
bereits allgemein verpflichteten oder nach 3 hierzu aufgeforderten Stener- 
pflichtigen gestattet. Dieselbe hat aber nur dann Anspruch auf Berück- 
sichtigung, wenn sie innerhalb der daselbst bestimmten Frist erfolgt. 
5) Die Steuererklärung muß die Versicherung des Stenerpflichtigen enthalten, 
daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
6) Bei der Abgabe einer Steuererklärung ist Seitens der zugleich zur Ein- 
reichung eines Kapital- und Schuldenverzeichnisses Verpslichteten an den 
entsprechenden Stellen der ersteren der Inhalt des Verzeichnisses summarisch 
aufzuführen. 
7) Die Steuererklärungen der in § 2 unter 4 bezeichneten Steuerpflichtigen 
sind nach Maaßgabe eines besonderen, vom Ministerium vorzuschreibenden 
Formulars abzugeben. 
8) Die Formulare müssen einen Hinweis auf den im § 30 angedrohten Rechts- 
nachtheil und auf die Strafbestimmungen des § 62 unter 1 und 2 enthalten. 
9) Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter Pflegschaft oder 
Vormundschaft siehen, vom Pfleger oder Vormunde, für juristische Personen 
(§2 unter 4) von den zur Vertretung derselben nach außen berechtigten 
Vorstandsmitgliedern (Repräsentauten), für selbstständig veranlagte minder- 
jährige Kinder vom Vater, wenn aber die elterliche Gewalt der Mutter 
zusteht, von dieser, abzugeben. 
10) Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind die Sleuer- 
erklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen, 
welche sich auf Erfordern auszuweisen haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.