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Die Festsetzung und Einziehung der den amtlichen Kesselprüfern
änkommenden Gebühren, sowie die kostenlose Uebersendung an den Dampf-
kessel-Ueberwachungsverein (Art. 1), erfolgt durch das Landrathsamt.
Für die Erhebung der Gebühren kommen die nachstehenden Grund-
säte zur Anwendung:
a) Die Jahresgebühren sind für jeden zum Besitzstand eines Kesselbesitzers
zu zählenden Kessel zu erheben, derselbe mag während des ganzen
Kalenderjahres oder nur während eines Theiles desselben oder endlich
unter gewissen Vorausseßungen (z. B. als Reservekessel) betrieben werden.
Für außer Betrieb gestellte Kessel (& 21 der Verordnung), deren
Nichtbenntung sich über das ganze Jahr erstreckt, werden die Gebühren
nur unter den in Art. 7 bezeichneten Voraussetungen nicht erhoben.
In gleicher Weise sind für bewegliche Dampfkessel, die sich dauernd
außerhalb des Fürstenthums befinden, Gebühren nicht zu erheben, wenn
dem Dampfkessel-Ueberwachungsverein bis zum 31. Dezember jedes der
Gebührenerhebung voransgehenden Jahres hierüber Nachricht gegeben
worden ist.
b) Für Kessel, deren Außerbetriebstellung oder gänzliche Beseitigung (auch
Verkauf oder Abgang ins Ausland) im Laufe des Jahres erfolgt,
werden die Jahresgebühren nicht zurückerstallet, auch wenn eine etwa
fällige Untersuchung noch nicht stattgefunden hat.
) Geht eine Kesselanlage im Laufe des Jahres an einen anderen Besitzer
über, so erfolgt eine nochmalige Erhebung der Jahresgebühren nicht,
wenn dieselben nachweislich von dem Vorbesitzer schon entrichtet worden
sind.
) Bei Kesseln, deren Besier im Lausfe des Jahres aus der Zugehörig-
keil zu einem Dampfkessel-Ueberwachungsverein (§ 12 der Verordnung)
ausscheiden und sodann in Gemäßheit dieser Verordumg der lUeber-
wachung im staatlichen Anftrage unterliegen, sind Jahresgebühren für
das ganze laufende Jahr zu erheben.
o) Wird für Dampfkessel durch deren Besiper im Laufe des Jahres eine
nene Conzession nachgesucht, weil die Kesselanlagen wesentliche Aender-
ungen erfahren, so werden, wenn für diese Kessel der Jahresbeitrag
nachweislich gezahlt ist, außer den durch die Genehmigung entstehenden
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