Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

Vtsondere Er · 
vorsiandes. 
Elnkommens- 
Nachwelsung. 
6 1902 
das neue Steuerjahr, bezw. im Wege der Zugangöslellung erfolgte Veranlagung. 
Das sienerpflichtige Einkommen solcher Sienerpflichtiger unterliegt alsdann der 
Schähung. 
Die Abs. 1 und 2 angedrohten Rechtsnachtheile treten nicht ein, wenn nach- 
gewiesen wird, daß der Stenerpflichtige durch unabwendbare, von seinem Willen 
unabhängige Ereignisse an der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen verhindert 
worden ist. Die Entscheidung hierüber steht der Bernsungskommission zu. 
Wer die Steuererklärung, zu deren Einreichung er nach § 27 unter 1 und 3 
bezw. 5 29 verpflichtet ist, nicht längstens innerhalb 14 Tagen nach einer noch- 
maligen, unmittelbar nach dem fruchtlosen Ablaufe der ersten Frist an ihn gerichteten 
besonderen Aufforderung abgiebt, hat neben der veranlagten Steuer einen Zuschlag. 
von 25 vom Hundert zu derselben zu zahlen. Die Feststellung des Zuschlags steht 
dem Veranlagungskommissar zu, gegen dessen Entscheidung innerhalb vierzehntägiger, 
vom Tage nach Zustellung ab laufender Frist Beschwerde an die Bernfungskommission 
zulässig ist. 
§* 1. 
Ueber alle Umstände, welche für die Beurtheilung der Besip-, Vermögens- 
und Einkommensverhältnisse der Stenerpflichtigen in Betracht kommen können, hat 
der Gemeindevorstand (Vertreter des Gutsbezirks) zur erforderlichen Ergänzung der 
bereits auf Grund der §§ 23, 25 und 26 beschafften Unterlagen möglichst voll- 
ständige Nachrichten einzuziehen und zu sammeln. Zu diesem Zwecke ist er auch 
befugt, den Steuerpflichtigen selbst in geeigneter Weise über die für die Veranlagung 
wesentlichen Punkic zu befragen. 
Diese Verpflichtungen des Gemeindevorstandes (Vertreters des Gutsbezirko) 
erstrecken sich insbesondere auch auf genaue Feststellung der Zahl der nach § 17 
zu berücksichtigenden Kinder, auf etwaige nach §& 18 in Betracht zu ziehende Er- 
mäßigungsgründe und auf die Prüfung der Kapital= und Schuldenverzeichnisse, 
soweit solche nach § 26 bei ihm eingegangen sind. 
# 22. 
Auf Grund dieser von ihm angestellten Ermittelungen hat der Gemeindevor- 
stand (Vertreter des Gutsbezirks) die Einkommensquellen und die Ergebnisse der 
Berechnung des Einkommens der einzelnen Stenerpflichtigen in das vorzuschreibende 
Formular der Einkommensnachweisung einzutragen.
	        
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