Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 67 
III. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung. 
8 33. 
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt: 
a) durch die Ortskommissionen (8 84), 
b) durch die Bezirkskommissionen 6 39). 
8 34. 
1) Die Ortskommissionen werden für den Bezirk einer jeden Gemeinde gebildet. 
Gutsbezirke werden zum Zweck der Veranlagung ihrer Stenerpflichtigen 
vom Ministerium einer benachbarten Gemeinde zugewiesen. 
2) Die Ortskommission besteht aus dem Gemeindevorstande als Vorsiyenden 
und aus zu wählenden Mitgliedern; die leßteren werden auf den Zeitraum 
von zwei Jahren aus der Zahl der zur Uebernahme von Gemeindeämtern 
verpflichteten besteuerten Gemeindemitglieder von der Gemeindebehörde bezw. 
der Gemeindeversammlung gewählt und zwar: 
a) in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern 4, 
b) in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern 6, 
) in größeren Gemeinden 8 un 
d) in der Stadt Rudolstadt 12. 
Nach Ablauf eines Jahres scheidet die Hälfte der Mitglieder aus 
und wird durch Ergänzungswahlen ersetzt. Die zum ersten Mal Aus- 
scheidenden werden von der Ortskommission durch das Loos bestimmt. 
Das Ministerium kann in einzelnen Fällen an Stelle des Gemeinde- 
vorstandes einen anderen Vorsiyenden der Ortskommission ernennen. 
3) Den Ortskommissionen in Gemeinden über 1000 Einwohnern treten außer- 
dem vom Ministerium widerruflich zu ernennende Mitglieder hinzu, deren Zahl 
a) in der Stadt Rudolstadt 3, 
b) in den übrigen Gemeinden 2 
beträgk. 
4) Für jedes der unter 2 und 3 bezeichneten Mitglieder der Ortskommission 
ist zugleich ein Stellvertreter zu wählen bezw. zu erneunen. 
5) Bei der Wahl ist Fürsorge zu treffen, daß die hauptsächlichsten der im 
§ Daufgeführten Einkommensquellen vertreten sind. 
1 
Orto- 
kommissionen.
	        
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