Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

Obllegen- 
helten der 
Orts- 
66 1902 
6) Von der Wählbarkeit als Mitglieder der Ortskommission (Nr. 2) sind 
ausgeschlossen: im aktiven Dienst stehende Hof= und Staatsbeamte, Geist- 
liche und Volksschullehrer, sowie Gemeindebeamte. 
7) Die Zusammensetzung der Ortskommission muß alljährlich bis zum 
1. September vollendet sein. 
8 35. 
Das Ministerinm ist ermächtigt, Landgemeinden unter sich zu gemeinsamen 
Ortskommissionen zu vereinigen. 
ür jede vereinigte Ortskommission ernennt das Ministerium den Vorsitzenden, 
sowie einen Stellvertreter. 
Das Ministerium hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solchen 
vereinigten Ortskommission auf die einzelnen Gemeinden nach Verhältniß der Ein- 
wohnerzahl mit der Maßgabe zu vertheilen, daß mindestens zwei Mitglieder auf 
jede Gemeinde entfallen. Hinsichtlich der vom Ministerium zu ernennenden Mit- 
glieder sinden die Bestimmungen des § 34 unter 3 sinngemäße Amvendung. 
Das Ministerium erläßt die für die Bildung, sowie für den Geschäftsgang 
vereinigter Ortskommissionen und für die Verpflichtung der Gemeindevorstände in 
Beziehung hierauf erforderlichen Vorschriften. 
8 36. 
Der Ortskommission liegl lediglich die Veranlagung aller derjenigen physischen 
Personen (§ 2 unter I bis 3) ob, welche nicht bereits zur 12. Stenerstufe ver- 
aulagt sind. 
Die Veranlagung unterliegt der Nachprüfung und Festseung durch den Ver- 
anlagungskommissar in Gemäßheit 8 40 unter 10. 4 
er Veranlagung hat eine genaue Prüfung der Einkommensnachweisung und 
der vom Gemeindevorstande gesammelten Nachrichten hinsichtlich der Einkommens= 
verhältnisse der bezeichneten Personen vorherzugehen. 
Insoweit ihr Unterlagen für die Berechunng des stenerpflichtigen Einkommens 
eines Stenerpflichtigen fehlen, hat sie dasselbe zu schäßen. 
6 37. 
Findet die Ortskommission, daß das sienerpflichtige Einkommen solcher 
Personen, deren Veranlagung ihr nach § 36 olliegt, einer höheren, als der
	        
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