1902 n
2) Behufs einer ũberall gleichmäßigen Handhabnug der Grundsähe über die
Veranlagung der Steuerpflichtigen hat er die Vorsitzenden der Ortskom-
missionen nach Bedürfniß zu versammeln, ihnen alle erforderlich erscheinenden
Belehrungen über die Anwendung dieses Gesetzes und der im Verordnungs-
wege zu erlassenden Vorschriften zu ertheilen sowie vorgekommene Unregel-
mäßigkeiten u. s. w. mit ihnen zu besprechen;
3) Alljährlich hat er den Sibungen einiger Ortskommissionen beizmvohnen
und solchen Falls den Vorsitz zu übernehmen:
4) Behufs Prüfung der Beschlüsse der Orkskommissionen und zur Vorbereitung
der durch die Bezirkskommissionen zu bewirkenden Veranlagungen hat er
erforderlichen Falles von den ihm nach § 23e und t, § 25 Abs. 2 und 3
zustehenden Befugnissen Gebrauch zu machen. Die Bestimmungen des § 31
finden auch auf ihn Anwendung. Er ist befugt, von den Stenerpflichtigen
selbst über deren Besiß-, Vermögens= und Einkommensverhältnisse auf be-
stimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu verlangen und von
ihnen die Vorlegung von Beweismitteln zu fordern, deren Prüfung ihm
Fleichfalls obliegt.
Das stenerpflichtige Einkommen solcher Personen, welche innerhalb der
ihnen zu bestimmenden Frist die verlangte Auskunft verweigern oder nicht
vollsländig beantworken oder der an sie gerichteten Vorladung nicht Folge
leisten bezw. die geforderten Beweismittel nicht vorlegen, unterliegt der
Schäßung. Der Rechtsnachtheil ist in der Aufforderung anzudrohen;
Wird eine Steuererklärung von ihm beanstandet, so hat er dem Stener= BVeankan
pflichtigen hiervon schriftliche Mittheilung mit der gleichzeitigen Aufforderung buns den
zu machen, binnen einer Frist von 14 Tagen, welche auf den vom Steuer- Eniiiiungen.
pflichtigen vor Ablauf dieser Frist zu stellenden Antrag im Bedürfuißfalle
um weitere 14 Tage verläugert werden kann, auf die in der Zufertigung
angegebenen Fragen sich zu erklären bezw. die in derselben bezeichneten Be-
weismittel einzureichen oder im Geschäftsraum des Veranlagungskommissars
vorzulegen.
Kommt der Stenerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so geht
er des Berufungsrechts verlustig. Sein steuerpflichtiges Einkommen unter-
liegt alsdann der Schätzung.
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