Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

*7 1902 
* 44. 
Die Stenerämter haben die festgestellten Steuerrollen derart an die Gemeinde- 
vorstäude (Vertreter der Gutsbezirke) zu übersenden, daß die leteren regelmäßig 
bis Ende des Monats Dezember im Besit derselben sich befinden. 
8 45. 
Die Bekanntmachung der Stenersäte an die Stenerpflichtigen erfolgt in der 
Sr Weise, daß die verschlossenen Steuerbenachrichtigungen (sog. Stenerzettel) zu Anfang 
des neuen Steuerjahres und regelmäßig nicht über den 15. Jannar hinaus während 
eines angemessenen, aber nicht über 8 Tage dauernden Zeitraums zur Abholung 
durch die Steuerpflichtigen bezw. deren Beauftragte beim Gemeindevorstande (Ver- 
treter des Gutsbezirks) aufliegen. Die Tage (Anfangs= und Schlußtag), Stunden 
und Ort der Auflegung sind vom Gemeindevorstande (Vertreter des Gutsbezirks) 
rechtzeilig in ortsüblicher Weise vorher bekannt zu machen und zwar unter Hinweis 
auf die Zahlungsfrist (5 57) und das Berufungerecht (6 46) mit Angabe des 
Datums vom letzten Tage der Berufungsfrist. 
Jede Sienerbenachrichtigung (Steuerzettel) muß einen Abdruck des Stenerkarifs 
(6 16), die Bezeichnung der Stenerstuse, den Jahres-, Quartals= und Monatsbelrag 
der Steuer, einen Hinweis auf das Berufungsrecht (6 46) und eine Belehrung 
über die Fälligkeit der Steuern (8 57) enthalten. 
Die nicht abgeholten Sleuerbenachrichtigungen sind den Stenerpflichtigen nach 
Ablauf der Abholungsfrist in Gemäßheit der Bestimmungen des § 51 unter 1 11 
zuzustellen. 
Steuerpflichtigen, welche im Fürstenthume weder einen Wohnsitz noch ihren 
Aufenthalt haben, ist von Amtswegen die Stenerbenachrichtigung in den erslen 
Tagen des Monats Jannar des neuen Jahres nach Maßgabe der einschlagenden 
Bestimmungen des § 51 unter 1 11 zuzuslellen. 
Die Auflegung der Stenerrolle oder Mittheilungen aus derselben sind verboten. 
IV. Vernfungsverfahren. 
8 46. 
Gegen das Ergebniß den Veranlagung steht sowohl den Stenerpflichtigen als 
auch dem Veranlagungskommissar das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungs-= 
kommission zu. 
Verusung.
	        
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