1902 *!
Die Berufung ist Seitens des Veranlagungskommissars bei dem Vorsitzenden
der Bernfungskommission, Seitens des Stenerpflichtigen bei dem Veranlagungs-
kommissar binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen, welche am Tage nach
Ablauf der Auflegungs= und Abholungsfrist & 15) beginnt, schriftlich einzureichen
oder zu Protokoll zu erklären.
Die Berufungsfrist läuft für Stienerpflichtige, welche im Fürstenthume weder
einen Wohnsictz noch ihren Aufenthalt haben (§ 45 Abs. 4), von demjenigen Tage
ab, welcher auf den Tag folgt, an dem die Zustellung der Stenerbenachrichtigung
nach Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen des § 51 unter 1 11 als bewirkt gilt.
Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Berufung nicht auf-
gehalten. Etwa zuviel gezahlte Steuerbeträge werden nach Beendigung des Be-
rufungsverfahrens zurückerstattet, zu wenig gezahlte nacherhoben.
8 47.
In der Bernfung müssen, bei Vermeidung der Abweisung, die Grunde ange-
geben werden, aus welchen die Veranlagung angefochten wird. Insbesondere muß
die Berufung, dafern dieselbe sich gegen die Höhe der Veraulagung richtet, eine
genaue Angabe der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen sowie die geseblich
zulässigen Abzüge enthalten.
Dem Stenerpflichtigen steht es frei, der Berufung zur Begründung seines
Vorbringens Beweismiltel beizufügen oder doch in derselben anzubieten.
8 48.
Für den Umsang des Fürstenthums wird in Rudolstadt unter dem Vorsih rline.
eines von dem Fürsten zu erneunenden Mitgliedes des Ministeriums eine Bernsungs- «
kommission gebildet. Das Ministerium ernennt einen Stellvertreter dieses Vorsipenden.
Die Berufungskommission besteht, außer dem genannten Vorsitzenden, aus:
a) 2 vom Ministerinm widerruslich zu ernennenden Mitgliedern, von denen
das eine dem Richterstande angehören muß,
b) 6 auf einen Zeitraum von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu erneunen bezw. zu wählen.
Für die Wahl der unter b bezeichneten Mitglieder und Stellvertreter benennt
eine jede Bezirkskommission 8 zur Uebernahme von Gemeindcämtern verpflichtete
besteuerte Gemeindemitglieder ihres Bezirks, die nicht gleichtzeitig einer Ortskommission
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