Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 57 
Er kann die Begutachtung und die Erörterung von Berufungen durch den 
Veranlagungskommissar oder durch staalliche Verwaltungs= und durch Gemeinde- 
Behörden veranlassen. 
Er ist ferner befugt, den Steuerpflichligen selbst die eidesstatlliche Bekräftigung 
der Richtigkeit ihrer thatsächlichen Angaben, insbesondere auch der in den Ver- 
zeichnissen (5 26) enthaltenen Angaben über ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen 
und über den Stand ihrer Schuldenzinsen und Lasten innerhalb einer zu bestim- 
menden Ausschlußfrist aufzugeben. In diesen Fällen ist der Wortlant der eides- 
slattlichen Versicherung vorzuschreiben. 
Leisten Stenerpflichtige innerhalb der zu bestlimmenden Fristen den Aufforde- 
rungen des Vorsitenden nicht Folge, so ist die Berufung zurückzuweisen. 
Der Rechtsnachtheil ist in der Aufforderung anzudrohen. 
Der Vorsitzende hat das Ergebniß des von ihm in Betreff jeder einzelnen 
Bernfung angeslellten Prüfungsverfahrens der Kommission vorzutragen und die ihm 
angemessen erscheinenden Stenerstufen vorzuschlagen. 
8 50. 
1) Die Berufungskommission hat über alle gegen das Verfahren und die 
Entscheidungen der Veranlagungsbehörden angebrachten Berufungen und 
Beschwerden Entscheidung zu tressen. 
Die Entscheidungen sind endgültig. 
Behufs Prüfung der Berufungen und der Vorschläge des Vorsiyenden 
der Bernfungskommission kann leßtere auch ihrerseits eine genaue Fest- 
siellung der Vermögens= und Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen 
vornehmen. Sie ist befugt von allen, ihrem Vorsihenden zu diesem Zwecke 
zustehenden Hülfsmitteln Gebrauch zu machen. 
Sie kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die 
Prüfung von Beweismitteln oder die Anhörung des Steunerpflichtigen in 
ihrer Gegenwart beschließen. Letteren Falles finden die Bestimmungen 
der Abs. 10 und 11 des § 490 entsprechende Anwendung. 
Die Bernfungskommission beschließt über die in ihrer Eutscheidung. 
zu Grunde zu legenden thatsächlichen Annahmen auf Grund des Gesammt- 
ergebnisses der slattgehabten Verhandlungen nach ihrer pflichtmäßigen Ueber- 
zeugung. 
Obllegen- 
belten der 
Verusungo- 
lommislion.
	        
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