1902
Ist vom Veranlagungskommissar Berufung eingereicht worden, so hat
der Vorsitzende der Berufungskommission eine Abschrift der Berufungsschrift
dem Steuerpflichtigen mit der Aufforderung zustellen zu lassen, binnen einer
vierzehntägigen Frist eine schriftliche Gegenerklärung unter Augabe oder
Beifügung von Beweismitteln beizubringen. Der Aufforderung ist die
Verwarnung beizufügen, daß, falls er derselben nicht nachkomme, ohne
Weiteres nach dem freien Ermessen der Kommission Entscheidung werde
gelroffen werden.
Ist sowohl vom Veranlagungskommissar als vom Stenerpflichtigen
Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen von der Kommission gemeinsam
zu crörtern und durch eine Entscheidung zu erledigen.
Ausfertigungen der Entscheidungen der Bernfungskommission sind den
Berufenden durch den Vorsipenden mittelst verschlossener Schreiben alsbald
zuzustellen. Gleichzeitig hat er den Veranlagungskommissar, die Steuer-
ämter und die Gemeindevorstände von den durch die Entscheidungen der
Kommission herbeigeführten Abänderungen der Jahres-Steuerrolle in Kennt-
niß zu setzen.
Das Bernfungsverfahren soll in der Hauptsache in der Regel bis
Ende Mai abgeschlossen sein.
2) Die Bernfungskommission hat ferner die Einkommensnachweisungen, auch
abgesehen von der ihr bei Prüfung der einzelnen Verufungen hierzu
erwachsenden Pflicht, einer sorgfältigen Prüfung namentlich auch in Betreff
einzelner Gemeinden und Veranlagungsbezirke zu unlerwerfen und ihre
Erinnerungen zu ziehen; dieselben sind von dem Veranlagungskommissar
und den Orts= und Bezirkskommissionen für das nächste Steuerjahr zu
beachten.
3) Endlich ist die Berufungskommission befugt, insoweit es zur Erzielung einer
sachgemäßen Veranlagung förderlich und nach Lage der Verhältnisse unbedenk-
lich erscheint, nach Anhörung der Bezirkskommissionen und auf Grund ein-
geholter sachverständiger Gutachten, für einzelne Arken der Einnahmen und
Ausgaben sowie für den Reinertrag einzelner Einkommensquellen Normal-
sätze, Durchschnillssähe oder Schäßungsnormen feslzustellen, welche von den
Veranlagungskommissionen bei der Veranlagung der Stenerpflichtigen zu
beachten sind.