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4) Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission findet ein weiteres
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Rechtsmittel weder im Rechts= noch im Verwaltungswege statt. Auch im
Uebrigen ist in Betreff der Verbindlichkeit zur Entrichtung direkter Staats-
stenern, oder der Rückerstattung bereits bezahlter, der Rechtsweg ansgeschlossen.
V. Geschäftsordnung der Lommisslonen.
§* 51
I!) Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die Sitzungsperioden zu
bestimmen, die Kommissionsmitglieder zu deuselben rechtzeitig einzuladen
und die Sißungen zu leiten.
2) In Fällen des § 40 3) hat der Veranlagungskommissar rechtzeitig
vorher den Zeitpunkt der Sihungen der Ortskommissionen unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse mit dem Vorsitzenden der Orts-
kommission zu vereinbaren.
3) Die Mitglieder der Kommissionen haben den Vorsitzenden mittelst Hand-
schlags an Eidesstatt zu geloben, daß sie bei den Kommissionsverhand-
lungen ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen
verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntniß
gelangenden Verhällnisse der Steuerpflichtigen streugsteus geheim halten
werden.
4) Zeugen und Sachverständige haben das Gelöbniß der Geheimhaltung
nach Inhalt der Nr. 3 vor dem Veranlagungskommissar bezw. vor dem
Vorsitzenden der Bernfungskommission abzulegen.
5) Die bei der Veranlagung sowie bei der Anlegung der Einkommens-
nachweisungen und bei sonstigen Arbeiten zur Ausführung dieses Gesetzes
betheiligten Beamten sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntniß
gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen
geleisteten Amtseides verpflichtet. Ist ein Amtseid von ihnen noch
nicht geleistet worden, so haben sie vor Beginn der Geschäste das eides-
stattliche Gelöbniß der Geheimhaltung vor dem Vorstande derjenigen
Behörde abzulegen, welcher sie angehören.
6) Die Verzeichnisse (6 26) sowie die Steuererklärungen sind von den
Gemeindevorständen oder deren gesezlichen Vertretern bezw. von dem
Veranlagungskommissar und von dem Vorsihenden der Bernsungs-