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kommission stets unter Verschluß aufzubewahren. Die Benntung und
Bearbeitung dieser Schriftstücke, ingleichen die Anfertigung und Auf-
bewahrung der Einkommensnachweisungen darf nur in der Weise erfolgen,
daß ihre Einsichtnahme durch andere, als mittelst des Diensteides oder des
Gelöbnisses der Geheimhaltung verpflichtete Beamte ausgeschlossen bleibt.
7) So lange über die Veranlagung oder Berufung eines Kommissions-
mitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf= oder
absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien berathen
und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Ergeben sich diese Vor-
aussehungen hinsichtlich der Person des Vorsitzenden, so hat derselbe die
Führung des Vorsitzes einem der Kommissionsmitglieder zu übertragen.
8) Die Veranlagung sämmtlicher Gemeindevorstände und der gesetzlichen
Stellvertreter derselben erfolgt, ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Stener-
stufen im Veranlagungsjahre, lediglich durch die Bezirkskommissionen.
9) Die Kommissionen sind beschlußfähig, sobald außer dem Vorsißtenden
mindestens die Hälfte aller ernannten und gewählten Mitglieder an-
wesend ist, und fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
10) Die Ausfertigungen der Kommissions-Beschlüsse und -Entscheidungen
sind von dem Vorsitzenden zu vollziehen.
11) Die von den Gemeindevorständen (Vertretern der Gutsbezirke) von dem
Veranlagungskommissar und dem Vorsitzenden der Berufungskommission
in Ausführung dieses Gesebes zu bewirkenden Zustellungen sind, mit
einem Dienstsiegel verschlossen, zu behändigen:
a) an Personen im Orte durch einen hiermit beanftragten Beamten,
oder durch die Post.
b) an außerhalb des Ortes der Ausfertigung des Schriftslücks wohnende
Personen durch die Post.
In Fällen, in welchen es sich um den Lauf einer Ausschlußfrist
handelt bezw. ein Rechtsnachtheil angedroht wird, muß die erfolgte
Behändigung durch den Beamten (unter a) unter Angabe des Tages
der Zustellung, sowie der Person, an welche dieselbe bewirkt worden
ist bezw. unter Angabe des Verhältnisses, in welchem dieselbe zum
Adressaten steht, bescheinigt werden. Bei Zustellung durch die Post ist
die Beförderung mit Zustellungsurkunde zu bewirken.