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1902 *
In allen Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn die
Annahme verweigert wird.
Bei Abwesenheit der im Ort wohnenden Personen ist die Zuferti-
gung an die Siuben= bezw. Hausthür des Stenerpflichtigen anzuheften.
Zustellungen an steuerpflichtige Ausländer sind mittelst ein-
geschriebenen Briefes zu befördern. Die Zustellung gilt mit der Auf-
habe zur Post als bewirkt.
Ist Wohnsitz und Aufenthalt des Steuerpflichtigen unbekannt,
so kann die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzu-
stellenden Schriftstücks an der zu Aushängen der Gemeindebehörde
des Wohnorts bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt
als bewirkt, wenn seit der Anhestung zwei Wochen verstrichen sind.
Der Tag der Anheftung ist auf dem auszuhängenden Schriftstück
zu vermerken. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Ein-
fluß, wenn das Schriftstück von der Stelle der Anheftung zu früh
entfernt wird.
Diese Art der Zustellung ist auch auf Zustellung an Ausländer
anwendbar, wenn in Anbetracht der Lage des Wohnorts eine Beförde-
rung mittelst eingeschriebenen Briefes nicht ausführbar ist.
Unterläßt eine Gemeindebehörde die Wahl von Mitgliedern für die
Ortskommission, so sind die von ihr zu Wählenden vom zuständigen
Landrath unter siungemäßer Anwendung der für die Vornahme der
Wahlen durch die Gemeindebehörden geltenden Bestimmungen dieses
Gesehes für die betreffende Wahlperiode zu bestimmen bezw. zu ergänzen
und zu ersepen.
Verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Ge-
schäfte, so sind diese für die betreffeude Veranlagungsperiode auf Ver-
sügung des Ministeriums von dem Vorsitzenden und, wenn eine Orts-
kommission in Frage kommt, von dem, vom Ministerium besonders zu
bestimmenden Vorsipenden allein bezw. unter Mitwirkung der ernannten
Mitglieder vorzunehmen. Im nächsten Jahre hat bis zu dem gesetzlich
bestimmten Zeitpunkte eine neue Wahl der Mitglieder nach Maßgabe
der einschlagenden Bestimmungen stattzufinden.
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