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(Art. 1) in die Vereinsüberwachung (6 12 der Verordnung) kann, abgesehen von
den durch Uebergang von Kesseln in den Besip von Vereinsmitgliedern bedingten
und abgesehen von den durch Besitzwechsel beweglicher Kessel bewirkten Veränder=
ungen nur am 1. Januar jeden Jahres nach rechtzeitiger, spätestens bis zum Ablauf
des vorhergehenden Kalenderjahres eingegangener schriftlicher Kündigung des Kessel-
besibers erfolgen. Diese ist beim Landrathsamt anzubringen.
Wer bei Anlegung von Dampfkesseln nicht bereits einem Ueberwachungsverein
angehört, untersteht der Ueberwachung im staatlichen Auftrage solange, bis die vor-
gedachte Kündigung ansgesprochen und wirksam geworden ist.
Arl. 7.
Die Kesselbesiyer sind verpflichtet, dem Sächsisch-Thü#ringischen Dampfkessel-
Ueberwachungsverein in Halle a. S. sowie dem Landrathsamt von jeder in ihrem
Kesselbesitzstande eintretenden Aenderung, insbesondere von der zeitweisen oder gänz-
lichen Anßerbetriebstellung von Kesseln, der etwaigen Wiedereröffnung des Betriebes,
der Beseitigung, dem Verkauf oder der Neubeschaffung von Kesseln spätestens bis
zum 31. Dezember jeden Jahres Anzeige zu machen.
Veränderungen, welche nicht rechtzeitig angezeigt worden sind, werden bei Aus-
schreibung der Jahresbeiträge nicht berücksichtigt. Eine Rückerstattung hiernach etwa
zu viel erhobener Jahresbeiträge findet nicht statt.
Nrt. 8.
Wenn ein Dampfkessel explodirt, so hat der Kesselbesitzer oder dessen Stell-
vertreter, auch wenn der Kessel unter Ueberwachung eines Vereins steht, unver-
züglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat
die Explosion auf kürzestem Wege (telegraphisch, telephonisch, durch Eilboten) dem
Laudrathsamt zu melden, worauf das letztere dem Dampftkessel-Ueberwachungsverein
in Halle a. S. behufs sofortiger Untersuchung vom Unfall telegraphisch Nachricht
zu geben hat.
rt. 9.
Zuwiderhaudlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach Maßgabe der
in Abschunitt VII der Verordnung vom 9. Februar 1891, die polizeiliche Beauf-
sichtigung der Dampfkessel betreffend (Ges. Samml. S. 45) enthaltenen Straf=
bestimmungen bestraft.