1902
von demselben verwirkte Strase sammt der hinterzogenen Steuer (5§ 63)
gegen dessen Erben zu erkennen und von denselben zu erlegen. In solchen
Fällen ist jedoch die Strafe nicht über die lettverslossenen vier Steuerjahre
vor dem Ableben des betreffenden Steuerpflichtigen hinaus zu berechnen.
Mehrere Erben haften als Gesammtschuldner.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Strafe reicht nur bis zur Höhe
der Erbschaft.
7) Zur Untersuchung und Entscheidung über Stenerhinterziehungen sind die
Gerichte zuständig, insofern nicht der Steuerpflichtige freiwillig die vorläufig
vom Ministerium festgesetzte Geldstrafe und die durch das Verfahren gegen
ihn entstandenen Auslagen innerhalb der ihm gestellten Frist bezahlt.
Das Ministerium ist ermächtigt, hierbei eine mildere als die unter 1 vor-
geschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
8) Hat der Beschuldigte im Fürstenthume keinen Wohnsitz oder Anfenthalt
(§& 2 ff.), so erfolgt nur das Einschreiten des Gerichts. Dasselbe findet
statt, wenn das Ministerium aus sonstigen Gründen von der vorläufigen
Festsetzung der Strase Abstand zu nehmen erklärt oder der Beschuldigte
darauf verzichtet.
9) Die Strafverfolgung jeder einzelnen Zuwiderhandlung verjährt in fünf
Jahren, vom Schluß des Jahres ab, in welchem dieselbe begangen worden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung der
Zuwiderhandlung vorgenommene amtliche Handlung.
Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren, von
dem Tage an gerechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechtskraft
erlangt oder der Beschuldigte der Strafe sich freiwillig unterworfen hat.
10) Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere strafbare Haudlungen
zusammen, so tritt die für erstere bestimmte Strase neben der Bestrafung
der letzteren ein.
11) Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf die vor dessen In-
krafttreten begangenen Handlungen anzuwenden, insoweit nicht letztere nach
dem früheren Rechte straflos waren.
Eine Umwandlung gerichtlich erkannter nicht beitreibbarer Geldstrasen
in Freiheitsstrafen findet nicht statt.