Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 ai 
8 63. 
Neben und unabhängig von der Strafe (§ 62) erfolgt die Einziehung der t# 
hinterzogenen Stener. Maehesener 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Sieuer verjährt in zehn Jahren und 
geht auf die Erben über. Die Erben haften jedoch nur insoweit, als sie durch die 
Erbschaft bereichert sind, sofern jedoch dies der Fall ist, als Gesammtschuldner. 
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die 
Hinterziehung begangen wurde. 
Die Festsetzung und die Einziehung der Nachsteuer sindet auch dann statt, 
wenn in Folge Verjährung oder aus anderen Gründen eine Bestrafung nicht herbei- 
geführt werden kann. 
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen 
den Verwaltungsbehörden. 
Die Festsetzung derselben erfolgt durch den Veranlagungskommissar nach den 
Bestimmungen dieses Gesebes. Im Zweifel soll für jedes Jahr, auf welches die 
Verpflichtung zur Zahlung der Nachsleuer sich erstreckt, der höchste Steuerbetrag zu 
Grunde gelegt werden, welcher in einem der drei leßten Jahre nach dem Gesehe 
geschuldet war. 
Gegen die Entscheidung ist binnen 4 Wochen Beschwerde bei dem Vorsitzenden 
der Berufungskommission zulässig, welcher endgültig entscheidet. 
8 64. 
Die mit der Veranlagung, mit der Vorbereitung derselben und mit der Er-Anzelgepüicht 
hebung der Stenern betrauten Staats= und Gemeinde-Behörden und -Beamten ir 
sind verpflichtet, jede zu ihrer Kenntniß kommende Steuerhinterziehung und jeden Ahngen 
ihnen in dieser Beziehung beigehenden Verdacht ungesäumt zur Keuntniß des Ver- 
aulagungskommissars zu bringen. Jedoch erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf 
die diesen Personen in ihrer amtlichen Stellung gewordene Kenntniß von Spar- 
kasseneinlagen. 
*s 65. 
Die bei der Stenerveraulagung und bei der sonstigen Ausführung dieses Strasen 
Gesetzes betheiligten Staats= und Gemeindebeamten, die Vorsitzenden und die Mit- i 
glieder der einzelnen Kommissionen, sowie die zur Abgabe eines Gutachtens herau- geaslanlclpRs. 
gezogenen Sachverständigen werden, wenn sie die bei Gelegenheit der Anwendung 
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