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8 63.
Neben und unabhängig von der Strafe (§ 62) erfolgt die Einziehung der t#
hinterzogenen Stener. Maehesener
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Sieuer verjährt in zehn Jahren und
geht auf die Erben über. Die Erben haften jedoch nur insoweit, als sie durch die
Erbschaft bereichert sind, sofern jedoch dies der Fall ist, als Gesammtschuldner.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die
Hinterziehung begangen wurde.
Die Festsetzung und die Einziehung der Nachsteuer sindet auch dann statt,
wenn in Folge Verjährung oder aus anderen Gründen eine Bestrafung nicht herbei-
geführt werden kann.
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen
den Verwaltungsbehörden.
Die Festsetzung derselben erfolgt durch den Veranlagungskommissar nach den
Bestimmungen dieses Gesebes. Im Zweifel soll für jedes Jahr, auf welches die
Verpflichtung zur Zahlung der Nachsleuer sich erstreckt, der höchste Steuerbetrag zu
Grunde gelegt werden, welcher in einem der drei leßten Jahre nach dem Gesehe
geschuldet war.
Gegen die Entscheidung ist binnen 4 Wochen Beschwerde bei dem Vorsitzenden
der Berufungskommission zulässig, welcher endgültig entscheidet.
8 64.
Die mit der Veranlagung, mit der Vorbereitung derselben und mit der Er-Anzelgepüicht
hebung der Stenern betrauten Staats= und Gemeinde-Behörden und -Beamten ir
sind verpflichtet, jede zu ihrer Kenntniß kommende Steuerhinterziehung und jeden Ahngen
ihnen in dieser Beziehung beigehenden Verdacht ungesäumt zur Keuntniß des Ver-
aulagungskommissars zu bringen. Jedoch erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf
die diesen Personen in ihrer amtlichen Stellung gewordene Kenntniß von Spar-
kasseneinlagen.
*s 65.
Die bei der Stenerveraulagung und bei der sonstigen Ausführung dieses Strasen
Gesetzes betheiligten Staats= und Gemeindebeamten, die Vorsitzenden und die Mit- i
glieder der einzelnen Kommissionen, sowie die zur Abgabe eines Gutachtens herau- geaslanlclpRs.
gezogenen Sachverständigen werden, wenn sie die bei Gelegenheit der Anwendung
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