Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 os 
Insoweit nicht bereits in einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständig- 
leit der Finanzabtheilung des Ministeriums vorgesehen ist, steht derselben 
die Feststellung der Steuerrollen und der Zugangslisten, sowie die Aussicht über 
die Erhebung der Einkommenstener zu. 
8 68. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der erfolgten Publikation derart in Kraft, daß 
es zum ersten Mal bei der Veranlagung für das Jahr 1908 zur Anwendung kommt. 
Das Gesetz vom 25. März 1893 (Ges.-Samml. S. 61) und die zu demselben 
erlassene Ansführungsverordnung vom 26. März 18939 (Ges.-Samml. S. 78) sammt 
ihren Nachträgen treten am 1. Jannar 1903 mit der Einschränkung außer Kraft, 
daß die Abwickelung der zu diesem Zeilpunkte noch unerledigten Geschäfte der Ver- 
anlagung, Zu= und Abgangsstellung und Erhebung der Einkommensteuer auf das 
Jahr 1902 lediglich nach den bisherigen Bestimmungen und Vorschriften zu er- 
folgen hat. 
In der Gebühren-Ordnung vom 9. Jannar 1891 kommt die Bestimmung in 
§* 95 Abs. 3 unter 2 b in Wegfall. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl= 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 31. Mai 1002. 
(I, S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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